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852.12 SPMVOMPSPOMPP CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen im Vor und Nachschulbereich (SPMV)

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Art. 5

Heilpädagogische Früherziehung ist die Behandlung und För- Massnahmen

derung von Kindern mit Behinderungen, mit Entwicklungsverzöge- a. Heil-

rungen, -einschränkungen oder -gefährdungen im familiären und fami- pädagogische

lienergänzenden Umfeld.

Früherziehung

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