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852.12 SPMVOMPSPOMPP CH-ZH

Art. 4a : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen im Vor und Nachschulbereich (SPMV)

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Art. 4a

11 1 Der Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen im Anspruch

Vorschulbereich umfasst heilpädagogische Früherziehung und Logo-

pädie.

2 Der Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen im Nachschul-

bereich umfasst Audiopädagogik und Logopädie.

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