Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.12 SPMVOMPSPOMPP CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen im Vor und Nachschulbereich (SPMV)

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Art. 4

1 Jugendliche im Sinne dieser Verordnung sind Personen bis Jugendliche

zum vollendeten 20. Altersjahr.

2 Volljährige Jugendliche, die handlungsfähig sind, nehmen die Rechte

und Pflichten der Eltern wahr.

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