852.12
SPMVOMPSPOMPP
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen im Vor und Nachschulbereich (SPMV)
Art. 4
1 Jugendliche im Sinne dieser Verordnung sind Personen bis Jugendliche
zum vollendeten 20. Altersjahr.
2 Volljährige Jugendliche, die handlungsfähig sind, nehmen die Rechte
und Pflichten der Eltern wahr.