852.12
SPMVOMPSPOMPP
CH-ZH
Art. 32 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen im Vor und Nachschulbereich (SPMV)
Art. 32
Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter melden dem Amt Meldepflicht
umgehend schriftlich
a. die Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Standortes,
b. die Verlegung des Standortes der Tätigkeit,
c. die Ausübung der Tätigkeit an mehr als einem Standort,
d. die Aufgabe der Tätigkeit,
e. den Unterbruch und die Wiederaufnahme der Tätigkeit,
f. Änderungen im Konzept,
g. den Wechsel der fachlich verantwortlichen Person,
h. den Abschluss einer sonderpädagogischen Massnahme.
E. Übergangsbestimmung