852.12
SPMVOMPSPOMPP
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen im Vor und Nachschulbereich (SPMV)
Art. 3
1 Mit der Durchführung der sonderpädagogischen Massnah- Leistungs-
men werden Leistungsanbieterinnen und -anbieter mit einer Bewilligung anbieterinnen
gemäss § 32 KJHG beauftragt.
2 In begründeten Fällen können ausserkantonale Leistungsanbiete-
rinnen und -anbieter, die über eine Bewilligung ihres Standortkantons
verfügen, beauftragt werden.
und -anbieter