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852.12 SPMVOMPSPOMPP CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen im Vor und Nachschulbereich (SPMV)

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Art. 3

1 Mit der Durchführung der sonderpädagogischen Massnah- Leistungs-

men werden Leistungsanbieterinnen und -anbieter mit einer Bewilligung anbieterinnen

gemäss § 32 KJHG beauftragt.

2 In begründeten Fällen können ausserkantonale Leistungsanbiete-

rinnen und -anbieter, die über eine Bewilligung ihres Standortkantons

verfügen, beauftragt werden.

und -anbieter

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