852.12
SPMVOMPSPOMPP
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen im Vor und Nachschulbereich (SPMV)
Art. 2
Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) vollzieht die Vollzug
Verordnung, soweit nicht Dritte zuständig sind.