Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.12 SPMVOMPSPOMPP CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen im Vor und Nachschulbereich (SPMV)

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Art. 2

Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) vollzieht die Vollzug

Verordnung, soweit nicht Dritte zuständig sind.

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