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852.12 SPMVOMPSPOMPP CH-ZH

Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen im Vor und Nachschulbereich (SPMV) (SPMV)

27 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (27)

Gesetzestext (27 Artikel)

12 Diese Verordnung regelt den Vollzug der §§ 29–34 des Kin- Gegenstand

der- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG)4 betreffend

sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich.

Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) vollzieht die Vollzug

Verordnung, soweit nicht Dritte zuständig sind.

1 Mit der Durchführung der sonderpädagogischen Massnah- Leistungs-

men werden Leistungsanbieterinnen und -anbieter mit einer Bewilligung anbieterinnen

gemäss § 32 KJHG beauftragt.

2 In begründeten Fällen können ausserkantonale Leistungsanbiete-

rinnen und -anbieter, die über eine Bewilligung ihres Standortkantons

verfügen, beauftragt werden.

und -anbieter

1 Jugendliche im Sinne dieser Verordnung sind Personen bis Jugendliche

zum vollendeten 20. Altersjahr.

2 Volljährige Jugendliche, die handlungsfähig sind, nehmen die Rechte

und Pflichten der Eltern wahr.

11 1 Der Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen im Anspruch

Vorschulbereich umfasst heilpädagogische Früherziehung und Logo-

pädie.

2 Der Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen im Nachschul-

bereich umfasst Audiopädagogik und Logopädie.

Heilpädagogische Früherziehung ist die Behandlung und För- Massnahmen

derung von Kindern mit Behinderungen, mit Entwicklungsverzöge- a. Heil-

rungen, -einschränkungen oder -gefährdungen im familiären und fami- pädagogische

lienergänzenden Umfeld.

Früherziehung

12 Audiopädagogik ist die Behandlung und Förderung von Kin- b. Audio-

dern und Jugendlichen mit Schwerhörigkeit, Resthörigkeit, Gehörlosig- pädagogik

keit sowie auditiver Verarbeitungsproblematik.

1.1.24-123

1

852.12 Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich

c. Logopädie

d. Umfang

e. Dauer

der sonder-

pädagogischen

Massnahmen

Schweigepflicht

Aktenführung

Anmeldung

Logopädie ist die Behandlung und Förderung von Kindern

und Jugendlichen mit Störungen der mündlichen und schriftlichen

Sprache, des Sprechens, der Kommunikation, des Redeflusses und der

Stimme sowie des Schluckens oder mit entsprechenden Risiken.

12 1 Die Behandlung und Förderung umfasst im Vorschulbereich

jährlich höchstens

a. 115 Stunden heilpädagogische Früherziehung,

b. 75 Stunden Logopädie.

2 Die Behandlung und Förderung umfasst im Nachschulbereich pro

Massnahmenart jährlich höchstens 75 Stunden.

3 Pro Jahr können höchstens vier logopädische Verlaufskontrollen

gemäss § 16 durchgeführt werden.

12 1 Der Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen im

Vorschulbereich besteht bis zum Eintritt in die Volksschule.

2 Der Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen im Nachschul-

bereich besteht ab Austritt aus der Volksschule bis zum vollendeten

20. Lebensjahr.

Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter und die Abklä-

rungsstellen sowie ihre Hilfspersonen wahren Stillschweigen über

Feststellungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit machen.

Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter und die Abklä-

rungsstellen zeichnen ihre beruflichen Verrichtungen auf. Sie bewah-

ren diese nach Abschluss der Massnahme oder der Abklärung während

zehn Jahren auf.

B. Abklärung

1 Die Eltern melden das Kind zur Abklärung an

a. bei einer Leistungsanbieterin oder einem Leistungsanbieter,

b. bei der zuständigen Abklärungsstelle.

2 Im Einverständnis mit den Eltern kann die Anmeldung durch

eine Fachperson erfolgen.

3 Die Anmeldung zur Abklärung erfolgt bis spätestens sechs Monate

vor Ablauf der Anspruchsberechtigung gemäss § 9.12

2

Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich

852.12

1 Erfolgt die Anmeldung bei Leistungsanbieterinnen und Erstberatung

-anbietern, führen diese eine Erstberatung der Eltern von längstens

einer Stunde durch.

2 Wird aufgrund der Erstberatung ein Bedarf an sonderpädagogi-

schen Massnahmen vermutet, melden die Eltern das Kind bei der zu-

ständigen Abklärungsstelle an. Im Einverständnis mit den Eltern kann

die Anmeldung durch die Leistungsanbieterinnen und -anbieter erfol-

gen.

3 Eltern, die ihr Kind nicht innert der Frist gemäss § 12 Abs. 3 zur

Abklärung angemeldet haben, können sich innert sechs Monaten vor

Eintritt in die Volksschule bei einer Leistungsanbieterin oder einem

Leistungsanbieter während längstens zweier Stunden beraten lassen.11

4 Die Entschädigung der Erstberatung erfolgt gemäss § 22 Abs. 1

lit. a.11

1 Die Abklärungsstelle prüft, ob ein Bedarf an sonderpäda- Abklärung

gogischen Massnahmen vorliegt.

2.13

a. Allgemein

Die Abklärungsstelle prüft Notwendigkeit, Art, Dringlich-b. Empfehlung

keit, Umfang, Ort und Dauer der Massnahme und unterbreitet den

Eltern eine Empfehlung.

Ist der Befund bei einer logopädischen Abklärung nicht ein- c. Logopädische

deutig, kann die Abklärungsstelle anstelle von logopädischen Massnah- Verlaufs-

men logopädische Verlaufskontrollen empfehlen.

kontrollen

1 Stimmen die Eltern der Empfehlung zu, wird diese zum d. Entscheid

Entscheid.

2 Sind die Eltern mit einem Verzicht auf eine Massnahme nicht ein-

verstanden, entscheidet das Amt.

3 Massnahmeentscheide von anderen Kantonen werden bei Zuzug

in den Kanton Zürich anerkannt.

C. Durchführung

1 Die Eltern beauftragen eine Leistungsanbieterin oder einen Durchführung

Leistungsanbieter und melden dies der Abklärungsstelle. Aufträge an a. Allgemein

ausserkantonale Leistungsanbieterinnen und -anbieter sind vom Amt

im Voraus zu bewilligen.

1. 1. 24-123

3

852.12 Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich

2 Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter führen die sonderpäda-

gogischen Massnahmen gemäss Entscheid durch.

3 Abklärungsstellen können nicht mit der Durchführung von son-

derpädagogischen Massnahmen beauftragt werden.

4 Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter können die Durchfüh-

rung der heilpädagogischen Früherziehung mit Schwerpunkt Hörbehin-

derung im Umfang von höchstens 15 Stunden pro Massnahme mit dem

Einverständnis der Eltern an eine in Gebärdensprache ausgebildete Per-

son delegieren, wenn die Anleitung der Eltern in Gebärdensprache im

Rahmen der Massnahme zweckmässig ist. Als ausgebildet gelten Per-

sonen mit einem Abschluss als Gebärdensprachausbildnerin oder Ge-

bärdensprachausbildner, als Fachperson Gebärdensprache oder als Ge-

bärdensprachlehrerin oder Gebärdensprachlehrer. Die Leistungsanbie-

terinnen und -anbieter entschädigen die in Gebärdensprache ausgebil-

dete Person gemäss § 22 Abs. 1.14

b. Standort-

bestimmung

c. Änderung

oder

Verlängerung

d. Abschluss

Entschädigung

1 Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter führen mindes-

tens einmal pro Jahr mit den Eltern eine Standortbestimmung nach

den Vorgaben des Amtes durch.

2 Kinder und Jugendliche nehmen entsprechend ihrem Alter und

ihrer Reife an der Standortbestimmung teil.

1 Ergibt die Standortbestimmung gegenüber der im Entscheid

festgelegten sonderpädagogischen Massnahme einen Änderungs- oder

Verlängerungsbedarf (§§ 15 und 17), überweist die Leistungsanbiete-

rin oder der Leistungsanbieter das Kind oder die oder den Jugend-

lichen mit Einverständnis der Eltern an die Abklärungsstelle zur Än-

derung oder Ergänzung des Entscheids.

2 Zur Beurteilung einer Änderung oder Verlängerung des Ent-

scheides über die sonderpädagogische Massnahme darf die Standort-

bestimmung nicht älter als drei Monate sein.

1 Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter führen mit den

Eltern ein Abschlussgespräch und verfassen für sie einen Schlussbericht.

2 Gespräche mit den Eltern und Vertretungen der Volksschule im

Zusammenhang mit dem Übertritt in die Volksschule führen sie bis spä-

testens Ende Dezember des Jahres, in dem ein Kind in die Volksschule

eintritt.11

6 1 Das Amt entschädigt die Leistungsanbieterinnen und -an-

bieter mit

a. einem Tarif pro Stunde gemäss Anhang für die Durchführung der

Massnahme,

4

Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich 852.12

b.12 einer Wegpauschale gemäss Anhang für die Reisezeit und die Reise-

kosten bis zum Aufenthaltsort des Kindes bei Terminen im fami-

liären oder familienergänzenden bzw. schulischen oder beruflichen

Umfeld.

2 Eine erhöhte Wegpauschale wird bei spezialisierten Angeboten,

insbesondere bei Angeboten im Bereich der Hör-, Seh- und Hörseh-

behinderung sowie der Ess-, Schluck- und Trinkstörung, ausgerichtet,

wenn

a. die Reisezeit im Privatfahrzeug vom Praxisstandort der Leistungs-

anbieterin oder des Leistungsanbieters länger als 45 Minuten dauert

und

b. die Versorgung nicht durch eine Leistungsanbieterin oder einen

Leistungsanbieter mit Reisezeit unter 45 Minuten erbracht werden

kann.

3 Wegpauschalen gemäss Abs. 2 sind vom Amt im Voraus zu bewil-

ligen.

4 Die Entschädigungen beruhen auf dem Landesindex der Konsu-

mentenpreise, Stand September 2011. Verändert sich der Landesindex

seit der letzten Anpassung um mindestens 1%, passt das Amt die Ent-

schädigungen auf den 1. Januar des folgenden Jahres der Teuerung an.

Massgebend ist der Indexstand von Ende September.9

5 Ausserkantonale Leistungsanbieterinnen und -anbieter dürfen

höchstens zu diesen Tarifen abrechnen.

7 1 Das Amt entschädigt die Leistungsanbieterinnen und -an- Dolmetscher-

bieter für den Beizug von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, wenn beizug

diese

a. ein von der Schweizerischen Interessengemeinschaft für interkul-

turelles Dolmetschen und Vermitteln (Interpret) verliehenes Zer-

tifikat besitzen,

b. einen vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innova-

tion verliehenen eidgenössischen Fachausweis für interkulturelle

Übersetzerinnen und Übersetzer besitzen oder

c. sich in der Ausbildung zu einem Abschluss gemäss Abs. 1 lit. a oder

b befinden.

2 Es werden gemäss der Sprachdienstleistungsverordnung vom

19. Dezember 2018/7. Januar 20193 entschädigt:12

a. eine Stunde pro Erstberatung gemäss § 13 zuzüglich Wegpauschale,

b. höchstens drei Stunden pro Massnahme gemäss § 17 zuzüglich Weg-

pauschale.

3 Das Amt entschädigt Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Ge-

bärdensprache nach Vereinbarung.14

1. 1. 24-123

5

852.12 Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich

Transportkosten § 23. Auf Antrag der Eltern erstattet das Amt diesen die notwen-

digen Transportkosten zwischen Aufenthalts- und Massnahmeort für

Kinder und Jugendliche und die erforderliche Begleitperson.

Zuständigkeit D. Bewilligung

Voraussetzungen § 24. Das Amt erteilt die Bewilligungen gemäss § 32 KJHG.

a. Ausbildung § 25. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein von der Schweize-

rischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) aner-

kannter Abschluss in heilpädagogischer Früherziehung, Heilpädagogik,

Sonderpädagogik oder in Logopädie.

b. Berufs- § 26. 1 Voraussetzung für die Bewilligung sind zwei Jahre unselbst-

erfahrung ständige Berufstätigkeit in heilpädagogischer Früherziehung, Audio-

pädagogik oder Logopädie. Teilzeittätigkeit wird anteilsmässig ange-

rechnet.

2 Die Berufserfahrung ist unter der fachlichen Verantwortung einer

Person zu erwerben, welche die Bewilligungsvoraussetzungen dieser

Verordnung erfüllt. Für eine Bewilligung im Vorschulbereich muss die

Berufserfahrung mit Kindern bis sieben Jahre erlangt worden sein.

3 Für die Bewilligung im Bereich der heilpädagogischen Früherzie-

hung mit Schwerpunkt Hör-, Seh- oder Hörsehbehinderung sind zwei

Jahre Berufserfahrung im entsprechenden Tätigkeitsbereich nachzu-

weisen.

Konzept § 27. Wer um eine Bewilligung ersucht, reicht mit dem Bewilli-

gungsgesuch ein Konzept ein. Dieses gibt Auskunft über Angebot, Ziel-

gruppe, sonderpädagogische Grundsätze und Vorgehensweise. Institu-

tionen nennen zusätzlich ihre gesamtverantwortliche Leitung.

Räumlichkeiten § 28. Die Räume und Einrichtungen müssen den Anforderungen

an eine einwandfreie Berufsausübung genügen.

Befristung § 29. Bewilligungen werden für fünf Jahre erteilt, längstens bis

zur Vollendung des 70. Altersjahres. Danach werden sie für längstens

drei Jahre erteilt.

Unselbst- § 30. Im bewilligungspflichtigen Bereich dürfen nur Personen be-

ständige schäftigt werden, die über einen Abschluss gemäss § 25 verfügen. Die

Berufsausübung fachlich verantwortliche Person stellt die Aufsicht sicher.

6

Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich

852.12

Wer sich in der Ausbildung zu einem bewilligungspflichti- Personen in

gen Beruf befindet, darf unter der Aufsicht der fachlich verantwort- Ausbildung

lichen Person beschäftigt werden.

Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter melden dem Amt Meldepflicht

umgehend schriftlich

a. die Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Standortes,

b. die Verlegung des Standortes der Tätigkeit,

c. die Ausübung der Tätigkeit an mehr als einem Standort,

d. die Aufgabe der Tätigkeit,

e. den Unterbruch und die Wiederaufnahme der Tätigkeit,

f. Änderungen im Konzept,

g. den Wechsel der fachlich verantwortlichen Person,

h. den Abschluss einer sonderpädagogischen Massnahme.

E. Übergangsbestimmung

Massnahmen richtet sich bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verord-

nung nach bisher geltendem Recht.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Dezember 2014

(OS 69, 603)5

1 Tarif und Wegpauschale gemäss § 22 Abs. 1 und 2 sind anwendbar

a. ab dem 1. April 2012 für Leistungsanbieterinnen und -anbieter mit

einer Tarifverfügung gestützt auf § 58 e der Verordnung zum Jugend-

hilfegesetz vom 21. Oktober 1981 in der Fassung vom 1. Januar 2011,

b. ab dem 1. Juli 2012 für die übrigen Leistungsanbieterinnen und

-anbieter.

2 Die Anpassung der Entschädigungen an den Landesindex der Kon-

sumentenpreise gemäss § 22 Abs. 4 erfolgt erstmals auf den 1. Januar

2018.

1. 1. 24-123

7

852.12 Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020 (OS 75, 384) Empfehlungen und Entscheide gemäss § 15 bzw. § 17, die vor Inkraft- treten dieser Änderung ausgestellt bzw. getroffen wurden, behalten ihre Gültigkeit. 8 OS 66, 1008; Begründung siehe ABI 2011, 3592. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012. 3 LS 211.17. 4 LS 852.1. 5 Eingefügt durch RRB vom 3. Dezember 2014 (OS 69, 603; ABI 2014-12-12). In Kraft seit 1. Januar 2012. 6 Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2014 (OS 69, 603; ABI2014-12-12). In Kraft seit 1. Januar 2012. 7 Eingefügt durch RRB vom 3. Dezember 2014 (OS 69, 603; ABI 2014-12-12). In Kraft seit 1. April 2015. 8 Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2014 (OS 69, 603; ABI2014-12-12). In Kraft seit 1. April 2015. 9 Fassung gemäss RRB vom 30. September 2015 (OS 70, 421; ABI 2015-10-09). In Kraft seit 1. Januar 2012. 10 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2018 (OS 74, 187; ABI 2019-02-01). In Kraft seit 1. Juli 2019. 11 Eingefügt durch RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 384; ABI 2020-06-05). In Kraft seit 1. August 2020. 12 Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 384; AB1 2020-06-05). In Kraft seit 1. August 2020. 13 Aufgehoben durch RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 384; ABI 2020-06-05). In Kraft seit 1. August 2020. 14 Eingefügt durch RRB vom 6. Oktober 2021 (OS 76, 656; ABI 2021-10-29). In Kraft seit 1. Januar 2022. 15 Fassung gemäss Vfg. des Amtes für Jugend und Berufsberatung vom 16. Okto- ber 2023 (OS 78, 508; ABI 2023-10-20). In Kraft seit 1. Januar 2024.

Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich

Anhang15

Entschädigung (§ 22)

1. Tarif pro Stunde (§ 22 Abs. 1 lit. a)

2. Wegpauschale (§ 22 Abs. 1 lit. b und Abs. 2)

2.1 Standardpauschale

2.2 Erhöhte Pauschale

1. 1. 24-123

852.12

Fr. 184.65

Fr. 86.10

Fr. 182.95

9

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