852.11
KJHVOAJERSIG
CH-ZH
Art. 7 : Kinder und Jugendhilfeverordnung (KJHV)
Art. 7
1 Das Amt teilt den Gemeinden die voraussichtlich auf sie b.Budgetierung,
entfallenden Beiträge für das Folgejahr bis 30. Juni mit.
Akonto-
zahlungen und
2 Die Gemeinde leistet Akontozahlungen im Umfang von je 50% Abrechnung
des Beitrags gemäss Abs. 1 bis 31. Januar und bis 31. Juli.
3 Die Abrechnung des Rechnungsjahres erfolgt bis 30. Juni des Folge-
jahres. Für die Berechnung der Gemeindebeiträge ist der Einwohner-
bestand massgebend, den das statistische Amt per 31. Dezember des
Vorjahres erhoben hat.