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Art. 7 : Kinder und Jugendhilfeverordnung (KJHV)

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Art. 7

1 Das Amt teilt den Gemeinden die voraussichtlich auf sie b.Budgetierung,

entfallenden Beiträge für das Folgejahr bis 30. Juni mit.

Akonto-

zahlungen und

2 Die Gemeinde leistet Akontozahlungen im Umfang von je 50% Abrechnung

des Beitrags gemäss Abs. 1 bis 31. Januar und bis 31. Juli.

3 Die Abrechnung des Rechnungsjahres erfolgt bis 30. Juni des Folge-

jahres. Für die Berechnung der Gemeindebeiträge ist der Einwohner-

bestand massgebend, den das statistische Amt per 31. Dezember des

Vorjahres erhoben hat.

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