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852.11 KJHVOAJERSIG CH-ZH

Kinder und Jugendhilfeverordnung (KJHV) (KJHV)

23 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

8 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Kinder- und Jugend- Gegenstand

hilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG)³ mit Ausnahme der §§ 18–18 f

(familienergänzende Betreuung), der §§ 21–27 (finanzielle Leistungen)

und der §§ 29–34 (sonderpädagogische Massnahmen).

Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) vollzieht die Vollzug

Verordnung, soweit nicht Gemeinden oder Dritte zuständig sind.

B. Organisation und Leistungen

KJHG ab und erteilt die Zustimmung gemäss § 17 lit. d und e KJHG. vereinbarungen

2 Die Leistungsvereinbarungen werden in der Regel als mehrjährige

Rahmenvereinbarungen abgeschlossen und durch Jahreskontrakte kon-

kretisiert.

3 Die Rahmenvereinbarungen werden längstens für acht Jahre abge-

schlossen. Gesuche um Verlängerung sind dem Amt spätestens ein Jahr

vor Ablauf der Geltungsdauer einzureichen.

4 Bei Aufträgen gemäss § 17 lit. d und e KJHG gelten Abs. 1–3 sinn-

gemäss.

1 Der Regierungsrat bestimmt die Präsidentin oder den Prä- Jugendhilfe-

sidenten der Jugendhilfekommission. Diese konstituiert sich im Übri- kommission

gen selbst.

1. 10. 20-110

1

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Kinder- und Jugendhilfeverordnung (KJHV)

2 Eine Vertretung des Amtes nimmt mit beratender Stimme an den

Sitzungen teil.

3 Die Jugendhilfekommission erlässt ein Geschäftsreglement. Die-

ses bedarf der Genehmigung der Bildungsdirektion.

4 Das Amt führt das Sekretariat der Jugendhilfekommission.

Aufträge von

Kindes- und

Erwachsenen-

schutzbehörden

(KESB) gemäss

schaften und Vormundschaften (gesetzliche Mandate)

a. Beistandschaften gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB4,

b. Beistandschaften gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB,

c. Beistandschaften gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB,

d. Beistandschaften gemäss Art. 325 ZGB,

e. Vormundschaften gemäss Art. 327 a ZGB.

Art. 446 Abs. 2 ZGB durch

a. bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung,

b. im Hinblick auf die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des

persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.

2 Die Jugendhilfestellen

a. überwachen Ermahnungen und Weisungen gemäss Art. 273 Abs. 2

und 307 Abs. 3 ZGB,

b. beraten nicht miteinander verheiratete Eltern vor der Abgabe der

Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge gemäss Art. 298 a

Abs. 3 ZGB,

c. führen Anhörungen von Kindern gemäss Art. 314 a ZGB durch.

oder elektronische Anfrage und nach Vorlage aller erforderlichen In-

formationen innert längstens fünf Arbeitstagen eine geeignete Person

für die Erfüllung der Aufgaben gemäss §§ 5 a und 5 b.

2 Nach Abschluss des gesetzlichen Mandats übermitteln die Jugend-

hilfestellen an sie gerichtete Gesuche um Informationszugang zu Man-

datsakten mit den Akten an die zuständige KESB.

tel für die Erfüllung der Aufträge der KESB durch die Jugendhilfestel-

len den durchschnittlichen Jahresaufwand für die Führung eines Man-

dats bzw. einer Abklärung fest.

2

Kinder- und Jugendhilfeverordnung (KJHV)

C. Finanzierung

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Zu den Kosten der kantonalen Jugendhilfestellen gemäss Gemeinde-

1 Das Amt teilt den Gemeinden die voraussichtlich auf sie b.Budgetierung,

entfallenden Beiträge für das Folgejahr bis 30. Juni mit.

Akonto-

zahlungen und

2 Die Gemeinde leistet Akontozahlungen im Umfang von je 50% Abrechnung

des Beitrags gemäss Abs. 1 bis 31. Januar und bis 31. Juli.

3 Die Abrechnung des Rechnungsjahres erfolgt bis 30. Juni des Folge-

jahres. Für die Berechnung der Gemeindebeiträge ist der Einwohner-

bestand massgebend, den das statistische Amt per 31. Dezember des

Vorjahres erhoben hat.

6 1 Das Amt entscheidet im Rahmen der Ausgabenkompeten- Ausgaben-

zen des Regierungsrates endgültig über die Abgeltung

kompetenz

a. der von Dritten gemäss § 11 KJHG erbrachten Leistungen,

b. der von den Abklärungsstellen gemäss § 34 KJHG erbrachten Leis-

tungen,

c. der von den Gemeinden gemäss § 39 KJHG erbrachten Leistungen.

2 Für die Berechnung der Kosten gilt § 6 sinngemäss.

3 Es kann Pauschalen ausrichten.

2 Es stellt das Personal der Geschäftsstellen und der Jugendhilfe-

stellen an.

3 Die Geschäftsstelle organisiert die Leistungserbringung durch die

Jugendhilfestellen und arbeitet mit den Gemeinden und weiteren Per-

sonen und Stellen gemäss § 6 KJHG zusammen.

Jugendhilfe-

stellen

1 Das Amt berechnet die Kostenanteile gemäss § 39 KJHG Kostenanteile

und richtet diese aus.8

2 Das Amt teilt den Gemeinden den voraussichtlichen Kostenanteil

für das Folgejahr bis 30. Juni mit.

3 Es leistet für das laufende Jahr Akontozahlungen in der Höhe

des im Vorjahr mitgeteilten Kostenanteils bis 30. Juni und erstellt die

Abrechnungen bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Das Amt entscheidet im Rahmen seiner Ausgabenkompe- Subventionen

tenzen über die Ausrichtung von Subventionen gemäss § 40 KJHG.

legung für Aufträge aus dem Bereich des Kindesschutzes ist Aufgabe

der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.5

2 Verwaltet eine Jugendhilfestelle treuhänderisch Mittel von Drit-

ten, bestimmen diese, wer die Prüfung ihrer Rechnungen vorzunehmen

hat.

1. 10. 20-110

3

Kinder- und Jugendhilfeverordnung (KJHV)

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D. Gebühren

Gebühren

8 Die Gebühren betragen für

a. Gutachten und Berichte im Auf-

trag von KESB oder Gerichten

b. Anhörungen von Kindern im Auf-

trag von KESB oder Gerichten

c. die vorübergehende Betreuung

von Kindern vor Ort bei notfall-

bedingter Abwesenheit der Eltern

d. die Beratung beim Erarbeiten von

Unterhaltsverträgen und Eltern-

vereinbarungen

falls der Zeitaufwand die

folgenden Grenzen übersteigt

1. Beratung für ein

gemeinsames Kind

2. Beratung für zwei

gemeinsame Kinder

3. Beratung für drei oder mehr

gemeinsame Kinder

e. Abklärungen und Berichte in

Adoptionsverfahren

f. Eignungsbescheinigungen

und Bewilligungen in Adoptions-

verfahren

g. die Beratung gemäss § 14 b KJHG

h. die Erteilung und Erneuerung

von Bewilligungen gemäss

1 Die Gebühren gemäss § 12 Abs. 1 lit. c–d werden gegenüber

Eltern, deren steuerbares Vermögen Fr. 100 000 nicht übersteigt, wie

Einkommens-

und vermögens-

abhängige

Gebührens

folgt ermässigt:8

Steuerbares Einkommen

Ermässigung

bis Fr. 30 400

80%

ab Fr. 30 500–47 500

60%

ab Fr. 47 600–61 000

40%

4

Kinder- und Jugendhilfeverordnung (KJHV)

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2 Ist ein Elternteil allein gebührenpflichtig, ist für die Ermässigung

sein steuerbares Einkommen und Vermögen massgebend. Sind beide

Elternteile gebührenpflichtig, ist je die Summe ihrer steuerbaren Ein-

kommen und ihrer steuerbaren Vermögen massgebend. Leben sie nicht

in einem gemeinsamen Haushalt, ist die Hälfte dieser Summe mass-

gebend.

3 Massgebend sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse

gemäss letzter definitiver Steuerrechnung. Bei Personen, die der Quel-

lensteuer unterliegen, wird der für das Vorjahr geschuldete Quellen-

steuerbetrag auf das im ordentlichen Einschätzungsverfahren mass-

gebende steuerbare Einkommen umgerechnet.

4 Bei erheblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse kann

von der Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

gemäss Abs. 1 abgewichen werden.

8 1 Gebührenpflichtige Stellen und Personen werden vor dem Weitere

Leistungsbezug auf die Gebührenpflicht aufmerksam gemacht.

2 Bei einer Beratung wird mindestens eine volle Stunde verrechnet.

Ab der zweiten Beratungsstunde werden angebrochene Viertelstunden

aufgerundet und die Gebühren anteilmässig festgesetzt.

3 Meldet sich jemand weniger als 24 Stunden vor einem Termin ab,

wird eine Stunde in Rechnung gestellt.

4 Auf die Erhebung von Gebühren kann verzichtet werden, wenn

jemand aus wichtigen Gründen verhindert ist und die Beratungsstelle

umgehend darüber in Kenntnis setzt.

Bestimmungens

1 OS 66, 1003; Begründung siehe ABI 2011, 3592.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012 (ABI 2011, 3592).

3 LS 852.1.

4 SR 210.

5 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 621; ABI 2012-11-16).

In Kraft seit 1. Januar 2013.

6 Fassung gemäss RRB vom 14. März 2018 (OS 73, 171; ABI2018-03-23). In Kraft

seit 1. Juni 2018.

7 Eingefügt durch RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 381; ABI 2020-06-05). In Kraft

seit 1. August 2020.

8 Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 381; AB1 2020-06-05). In Kraft

seit 1. August 2020.

.10.20 -110

5

und f KJHG

a. Leistungs-

katalog gesetz-

liche Mandate

b. Leistungs-

katalog

Abklärungen

und weitere

Aufträge der

KESB

c. Auftrags-

erfüllung

d. Leistungs-

umfang

i. die Erteilung und Erneuerung

von Bewilligungen gemäss

Fr. 130 pro Stunde Aufwand,

Fr. 130 pro Stunde Aufwand,

Fr. 30 pro Stunde Aufwand,

Fr. 130 pro zusätzliche Stunde,

10 Stunden,

15 Stunden,

20 Stunden,

Fr. 130 pro Stunde Aufwand,

Fr. 500,

Fr. 130 pro Stunde,

Fr. 500,

Fr. 300.

derliche Personal-, Sach-, Abschreibungs- und Zinsaufwand, abzüglich

anrechenbarer Erträge und Aufwandsminderungen.

beiträge

a. Anrechen-

bare Kosten

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