852.1
KJHG
CH-ZH
Art. 9 : Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Art. 9
15 1 Die Direktion richtet in den Jugendhilferegionen gemäss § 8
Abs. 2 lit. a-d die zur Leistungserbringung erforderlichen Jugendhilfe-
stellen ein. In jedem Bezirk besteht mindestens eine Jugendhilfestelle.
2 Die Direktion legt das Leistungsangebot der Jugendhilfestellen
fest. Sie kann aus wichtigen Gründen die bezirksübergreifende Erbrin-
gung einzelner Leistungen vorsehen.