Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.1 KJHG CH-ZH

Art. 9 : Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG)

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Art. 9

15 1 Die Direktion richtet in den Jugendhilferegionen gemäss § 8

Abs. 2 lit. a-d die zur Leistungserbringung erforderlichen Jugendhilfe-

stellen ein. In jedem Bezirk besteht mindestens eine Jugendhilfestelle.

2 Die Direktion legt das Leistungsangebot der Jugendhilfestellen

fest. Sie kann aus wichtigen Gründen die bezirksübergreifende Erbrin-

gung einzelner Leistungen vorsehen.

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