852.1
KJHG
CH-ZH
Art. 6d : Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Art. 6d
22 Die Direktion kann für die Aufbewahrung von Daten, ein- Aufbewah- schliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, im Bereich rungsfristen der Kinder- und Jugendhilfe von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die In- formation und den Datenschutz abweichende Aufbewahrungsfristen festlegen.