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852.1 KJHG CH-ZH

Art. 6d : Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG)

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Art. 6d

22 Die Direktion kann für die Aufbewahrung von Daten, ein- Aufbewah- schliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, im Bereich rungsfristen der Kinder- und Jugendhilfe von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die In- formation und den Datenschutz abweichende Aufbewahrungsfristen festlegen.

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