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852.1 KJHG CH-ZH

Art. 6 : Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG)

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Art. 6

15 Die Leistungserbringer gemäss § 5 arbeiten in der Kinder-

und Jugendhilfe mit den Eltern, den Schulen, den Behörden des Kinder-

und Jugendschutzes, der Kinder- und Jugendpsychiatrie, der Schulpsy-

chologie, der Sonderpädagogik, der öffentlichen Berufsberatung sowie

den Behörden des Jugendstrafrechts zusammen.

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