852.1
KJHG
CH-ZH
Art. 6 : Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Art. 6
15 Die Leistungserbringer gemäss § 5 arbeiten in der Kinder-
und Jugendhilfe mit den Eltern, den Schulen, den Behörden des Kinder-
und Jugendschutzes, der Kinder- und Jugendpsychiatrie, der Schulpsy-
chologie, der Sonderpädagogik, der öffentlichen Berufsberatung sowie
den Behörden des Jugendstrafrechts zusammen.