852.1
KJHG
CH-ZH
Art. 5 : Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Art. 5
15
1 Kanton, Gemeinden und Dritte erbringen Leistungen der
ambulanten Kinder- und Jugendhilfe.
2 Die Leistungserbringer beraten und unterstützen Kinder und
Jugendliche, deren Eltern und andere Personen, die den Kindern und
Jugendlichen nahestehen, sowie öffentliche und private Institutionen.
3 Sie orientieren sich dabei am Wohl der Kinder und Jugendlichen
und berücksichtigen deren Meinung entsprechend ihrem Alter und
ihrer Reife.