Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.1 KJHG CH-ZH

Art. 5 : Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG)

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Art. 5

15

1 Kanton, Gemeinden und Dritte erbringen Leistungen der

ambulanten Kinder- und Jugendhilfe.

2 Die Leistungserbringer beraten und unterstützen Kinder und

Jugendliche, deren Eltern und andere Personen, die den Kindern und

Jugendlichen nahestehen, sowie öffentliche und private Institutionen.

3 Sie orientieren sich dabei am Wohl der Kinder und Jugendlichen

und berücksichtigen deren Meinung entsprechend ihrem Alter und

ihrer Reife.

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