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852.1 KJHG CH-ZH

Art. 40 : Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG)

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Art. 40

1 Die Direktion kann an Gemeinden und Dritte, die zusätz- Subventionen

liche Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe

erfüllen, Subventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten

ausrichten. 18

2 Zusätzliche Aufgaben sind insbesondere

a. Angebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter,

b. die Erprobung besonderer Angebots- und Betreuungsformen,

c. Angebote der Jugendarbeit,

d. allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeinde-

übergreifender Bedeutung.

3 Die Subventionen an Dritte berücksichtigen die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden.

4 Die Subventionen können in Form von Pauschalen ausgerichtet

werden.

5 Die Ausrichtung kann vom Abschluss einer Leistungsvereinba-

rung gemäss § 12 abhängig gemacht werden.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

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