Art. 40 : Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Art. 40
1 Die Direktion kann an Gemeinden und Dritte, die zusätz- Subventionen
liche Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe
erfüllen, Subventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten
ausrichten. 18
2 Zusätzliche Aufgaben sind insbesondere
a. Angebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter,
b. die Erprobung besonderer Angebots- und Betreuungsformen,
c. Angebote der Jugendarbeit,
d. allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeinde-
übergreifender Bedeutung.
3 Die Subventionen an Dritte berücksichtigen die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden.
4 Die Subventionen können in Form von Pauschalen ausgerichtet
werden.
5 Die Ausrichtung kann vom Abschluss einer Leistungsvereinba-
rung gemäss § 12 abhängig gemacht werden.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen