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852.1 KJHG CH-ZH

Art. 4 : Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG)

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Art. 4

15 In diesem Gesetz bedeuten

Direktion

Gemeinde

die für das Bildungswesen zuständige Direktion

des Regierungsrates,

die politische Gemeinde bzw. in Zusammenhang

mit der Schulsozialarbeit die für das Schulwesen

zuständige Gemeinde,

Wohnsitzgemeinde: die Gemeinde, in der die in diesem Gesetz ge-

nannte Person gemäss Art. 23–26 ZGB⁹ ihren

Wohnsitz hat,

Standortgemeinde:22 die Gemeinde, in der die Kindertagesstätte ge-

mäss § 18 b Abs. 1 ihren Standort hat,

Begriffe

1. 10. 20-110

1

852.1

Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

Dritte

andere öffentlich-rechtliche und privatrechtliche

Träger der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe.

Leistungs-

erbringer

Zusammen-

arbeit

Bearbeitung

von Personen-

daten

2. Abschnitt: Grundsätze der Leistungserbringung

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