852.1
KJHG
CH-ZH
Art. 4 : Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Art. 4
15 In diesem Gesetz bedeuten
Direktion
Gemeinde
die für das Bildungswesen zuständige Direktion
des Regierungsrates,
die politische Gemeinde bzw. in Zusammenhang
mit der Schulsozialarbeit die für das Schulwesen
zuständige Gemeinde,
Wohnsitzgemeinde: die Gemeinde, in der die in diesem Gesetz ge-
nannte Person gemäss Art. 23–26 ZGB⁹ ihren
Wohnsitz hat,
Standortgemeinde:22 die Gemeinde, in der die Kindertagesstätte ge-
mäss § 18 b Abs. 1 ihren Standort hat,
Begriffe
1. 10. 20-110
1
852.1
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Dritte
andere öffentlich-rechtliche und privatrechtliche
Träger der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe.
Leistungs-
erbringer
Zusammen-
arbeit
Bearbeitung
von Personen-
daten
2. Abschnitt: Grundsätze der Leistungserbringung