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852.1 KJHG CH-ZH

Art. 39 : Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG)

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Art. 39

15 1 Die Direktion richtet den Gemeinden, die ihre Leistun-

gen gemäss §§ 15–17 selbstständig erbringen, einen Kostenanteil aus.

2 Grundlage der Berechnung bilden die Kosten der von den kanto-

nalen Jugendhilfestellen pro Kopf der unter 20-jährigen Bevölkerung

erbrachten Leistungen gemäss §§ 15–17.

3 Der Betrag gemäss Abs. 2 wird mit der Zahl der unter 20-jährigen

Bevölkerung der Gemeinden multipliziert. Der Kostenanteil entspricht

40% dieses Betrages.

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Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

852.1

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