852.1
KJHG
CH-ZH
Art. 39 : Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Art. 39
15 1 Die Direktion richtet den Gemeinden, die ihre Leistun-
gen gemäss §§ 15–17 selbstständig erbringen, einen Kostenanteil aus.
2 Grundlage der Berechnung bilden die Kosten der von den kanto-
nalen Jugendhilfestellen pro Kopf der unter 20-jährigen Bevölkerung
erbrachten Leistungen gemäss §§ 15–17.
3 Der Betrag gemäss Abs. 2 wird mit der Zahl der unter 20-jährigen
Bevölkerung der Gemeinden multipliziert. Der Kostenanteil entspricht
40% dieses Betrages.
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Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
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