Art. 35 : Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Art. 35
1 Die Gemeinden, ausgenommen die Gemeinden, die ihre Gemeinde-
Leistungen selbstständig erbringen, leisten an die Kosten der Leistun- beiträge
gen gemäss §§ 15–17 Abs. 1 lit. a–e Beiträge von 40%. Von den Kosten
werden die anrechenbaren Erträge in Abzug gebracht.23
2 Die Gemeinden leisten an die Kosten der Beistandschaften und
Vormundschaften für unbegleitete Minderjährige gemäss § 17 Abs. 1
lit. f und an die Kosten der sonderpädagogischen Massnahmen im Vor-
und Nachschulbereich gemäss §§ 29 und 30 Beiträge von 40%.23
3 Die Umlage der Gemeindeanteile gemäss Abs. 1 und 2 auf die
Gemeinden erfolgt für jede Jugendhilferegion im Verhältnis zur unter
20-jährigen Bevölkerung.
4 Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Ermittlung der Ge-
meindebeiträge und das Verfahren.