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852.1 KJHG CH-ZH

Art. 35 : Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG)

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Art. 35

1 Die Gemeinden, ausgenommen die Gemeinden, die ihre Gemeinde-

Leistungen selbstständig erbringen, leisten an die Kosten der Leistun- beiträge

gen gemäss §§ 15–17 Abs. 1 lit. a–e Beiträge von 40%. Von den Kosten

werden die anrechenbaren Erträge in Abzug gebracht.23

2 Die Gemeinden leisten an die Kosten der Beistandschaften und

Vormundschaften für unbegleitete Minderjährige gemäss § 17 Abs. 1

lit. f und an die Kosten der sonderpädagogischen Massnahmen im Vor-

und Nachschulbereich gemäss §§ 29 und 30 Beiträge von 40%.23

3 Die Umlage der Gemeindeanteile gemäss Abs. 1 und 2 auf die

Gemeinden erfolgt für jede Jugendhilferegion im Verhältnis zur unter

20-jährigen Bevölkerung.

4 Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Ermittlung der Ge-

meindebeiträge und das Verfahren.

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