852.1
KJHG
CH-ZH
Art. 33 : Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Art. 33
15 1 Die Direktion entzieht die Bewilligung, wenn die Voraus- b. Entzug der
setzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
2 Die Verwaltungs- und die Strafbehörden sowie die Gerichte tei-
len der Direktion Wahrnehmungen mit, die für einen Bewilligungsent-
zug erheblich sein können.
Bewilligung