Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.1 KJHG CH-ZH

Art. 33 : Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG)

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Art. 33

15 1 Die Direktion entzieht die Bewilligung, wenn die Voraus- b. Entzug der

setzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.

2 Die Verwaltungs- und die Strafbehörden sowie die Gerichte tei-

len der Direktion Wahrnehmungen mit, die für einen Bewilligungsent-

zug erheblich sein können.

Bewilligung

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