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852.1 KJHG CH-ZH

Art. 32 : Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG)

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Art. 32

15 1 Institutionen und selbstständig tätige Personen, die auf-

grund dieses Gesetzes sonderpädagogische Massnahmen durchführen,

bedürfen einer Bewilligung der Direktion.

2 Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstellende

Person bzw. die von der Institution bezeichnete fachlich verantwort-

liche Leitung

a. die in der Verordnung festgelegten Anforderungen an die Berufs-

ausbildung und die Berufserfahrung erfüllt,

b. Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und

c. vertrauenswürdig ist.

3 Die Direktion erteilt die Bewilligung befristet. Sie kann sie mit

Auflagen und Bedingungen verbinden.23

10

4 Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

852.1

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