852.1
KJHG
CH-ZH
Art. 32 : Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Art. 32
15 1 Institutionen und selbstständig tätige Personen, die auf-
grund dieses Gesetzes sonderpädagogische Massnahmen durchführen,
bedürfen einer Bewilligung der Direktion.
2 Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstellende
Person bzw. die von der Institution bezeichnete fachlich verantwort-
liche Leitung
a. die in der Verordnung festgelegten Anforderungen an die Berufs-
ausbildung und die Berufserfahrung erfüllt,
b. Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und
c. vertrauenswürdig ist.
3 Die Direktion erteilt die Bewilligung befristet. Sie kann sie mit
Auflagen und Bedingungen verbinden.23
10
4 Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
852.1