852.1
KJHG
CH-ZH
Art. 3 : Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Art. 3
15 Die ambulante Kinder- und Jugendhilfe unterstützt die Fami- Zweck der
lien in ihren Erziehungsaufgaben. Sie
ambulanten
Kinder- und
a. dient der Förderung, Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendhilfe
Jugendlichen,
b. fördert die körperliche, geistige, emotionale und soziale Entwick-
lung von Kindern und Jugendlichen,
c. trägt dazu bei, Gefährdungen und Benachteiligungen von Kindern
und Jugendlichen zu vermeiden oder zu beseitigen.