Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.1 KJHG CH-ZH

Art. 3 : Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG)

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Art. 3

15 Die ambulante Kinder- und Jugendhilfe unterstützt die Fami- Zweck der

lien in ihren Erziehungsaufgaben. Sie

ambulanten

Kinder- und

a. dient der Förderung, Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendhilfe

Jugendlichen,

b. fördert die körperliche, geistige, emotionale und soziale Entwick-

lung von Kindern und Jugendlichen,

c. trägt dazu bei, Gefährdungen und Benachteiligungen von Kindern

und Jugendlichen zu vermeiden oder zu beseitigen.

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