852.1
KJHG
CH-ZH
Art. 29 : Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Art. 29
23 1 Kinder mit Aufenthalt im Kanton Zürich haben Anspruch
auf sonderpädagogische Massnahmen, wenn
a. ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder
b. sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstüt-
zung nicht werden folgen können.
2 Die Verordnung legt den Anspruch gemäss Abs. 1 mit Bezug auf
die Massnahmenart und die Dauer des Anspruchs fest.