Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.1 KJHG CH-ZH

Art. 2 : Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG)

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Art. 2

15 Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die ambu- Geltungsbereich

lante Hilfe für Kinder und Jugendliche bis zur Volljährigkeit, soweit die-

ses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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