Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG) (KJHG)
Inhaltsübersicht (56)
Gesetzestext (56 Artikel)
15 Dieses Gesetz regelt Organisation, Leistungen und Finan- Gegenstand
zierung der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe.
15 Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die ambu- Geltungsbereich
lante Hilfe für Kinder und Jugendliche bis zur Volljährigkeit, soweit die-
ses Gesetz nichts anderes bestimmt.
15 Die ambulante Kinder- und Jugendhilfe unterstützt die Fami- Zweck der
lien in ihren Erziehungsaufgaben. Sie
ambulanten
Kinder- und
a. dient der Förderung, Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendhilfe
Jugendlichen,
b. fördert die körperliche, geistige, emotionale und soziale Entwick-
lung von Kindern und Jugendlichen,
c. trägt dazu bei, Gefährdungen und Benachteiligungen von Kindern
und Jugendlichen zu vermeiden oder zu beseitigen.
15 In diesem Gesetz bedeuten
Direktion
Gemeinde
die für das Bildungswesen zuständige Direktion
des Regierungsrates,
die politische Gemeinde bzw. in Zusammenhang
mit der Schulsozialarbeit die für das Schulwesen
zuständige Gemeinde,
Wohnsitzgemeinde: die Gemeinde, in der die in diesem Gesetz ge-
nannte Person gemäss Art. 23–26 ZGB⁹ ihren
Wohnsitz hat,
Standortgemeinde:22 die Gemeinde, in der die Kindertagesstätte ge-
mäss § 18 b Abs. 1 ihren Standort hat,
Begriffe
1. 10. 20-110
1
852.1
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Dritte
andere öffentlich-rechtliche und privatrechtliche
Träger der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe.
Leistungs-
erbringer
Zusammen-
arbeit
Bearbeitung
von Personen-
daten
2. Abschnitt: Grundsätze der Leistungserbringung
15
1 Kanton, Gemeinden und Dritte erbringen Leistungen der
ambulanten Kinder- und Jugendhilfe.
2 Die Leistungserbringer beraten und unterstützen Kinder und
Jugendliche, deren Eltern und andere Personen, die den Kindern und
Jugendlichen nahestehen, sowie öffentliche und private Institutionen.
3 Sie orientieren sich dabei am Wohl der Kinder und Jugendlichen
und berücksichtigen deren Meinung entsprechend ihrem Alter und
ihrer Reife.
15 Die Leistungserbringer gemäss § 5 arbeiten in der Kinder-
und Jugendhilfe mit den Eltern, den Schulen, den Behörden des Kinder-
und Jugendschutzes, der Kinder- und Jugendpsychiatrie, der Schulpsy-
chologie, der Sonderpädagogik, der öffentlichen Berufsberatung sowie
den Behörden des Jugendstrafrechts zusammen.
21 1 Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich
Personendaten und besonderer Personendaten von Kindern, Jugend-
lichen und ihren Familien.
2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über die
persönlichen, familiären, gesundheitlichen und finanziellen Verhält-
nisse.
3 Die zuständigen öffentlichen Organe können die für ihre Auf-
gabenerfüllung notwendigen Personendaten, einschliesslich besonde-
rer Personendaten, bei anderen öffentlichen Organen oder bei Dritten
beschaffen, wenn
a. für die Aufgabenerfüllung zwingend benötigte Personendaten von
den Betroffenen nicht erhältlich sind,
b. eine Gefährdung des Kindeswohls vermutet wird,
c. der Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden oder
der Gerichte gemäss § 17 lit. b oder c es vorsieht.
4 Die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden stel-
len den zuständigen öffentlichen Organen die zur Erfüllung der Voll-
zugsaufgaben erforderlichen Daten kostenlos zur Verfügung.
2
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) 852.1
21 Die Einwohnerkontrollen melden den örtlich zuständigen Meldepflicht Jugendhilfestellen Geburten umgehend.
21 1 Die mit der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz be- Datenaustausch trauten öffentlichen Organe können in Fällen gemäss § 6 a Abs. 3 lit. b und c mit den in Abs. 2 genannten, im Einzelfall beteiligten Stellen Daten austauschen.
2 Beteiligte Stellen gemäss Abs. 1 können sein
a. Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden sowie an- derer Kantone,
b. Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste, Spitäler und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens,
c. Schulpsychologische Dienste, Schulen und für den Vollzug der son- derpädagogischen Massnahmen zuständige Stellen,
d. Stellen der ausserfamiliären Betreuung von Kindern und Jugend- lichen,
e. Strafverfolgungsbehörden.
3 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere die Personalien sowie In- formationen über die persönlichen, familiären, gesundheitlichen und finanziellen Verhältnisse der Betroffenen.
22 Die Direktion kann für die Aufbewahrung von Daten, ein- Aufbewah- schliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, im Bereich rungsfristen der Kinder- und Jugendhilfe von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die In- formation und den Datenschutz abweichende Aufbewahrungsfristen festlegen.
15 Die Leistungen nach diesem Gesetz sind unentgeltlich. Vor- Unentgeltlich- behalten bleiben §§ 18 und 36 sowie in anderen Erlassen geregelte keit Entschädigungen.
3. Abschnitt: Organisation
15 1 Die Jugendhilferegionen sind dezentrale Verwaltungsein- Jugendhilfe- heiten für die Organisation der Jugendhilfeleistungen.
2 Der Kanton ist in folgende Jugendhilferegionen gegliedert
a. Bezirke Affoltern, Dietikon und Horgen,
b. Bezirke Bülach und Dielsdorf,
c. Bezirke Hinwil, Meilen, Pfäffikon und Uster,
d. Bezirke Andelfingen und Winterthur,
e. Stadt Zürich.
regionen
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3 Die Direktion kann aus wichtigen Gründen eine Gemeinde einer
benachbarten Jugendhilferegion zuteilen.
15 1 Die Direktion richtet in den Jugendhilferegionen gemäss § 8
Abs. 2 lit. a-d die zur Leistungserbringung erforderlichen Jugendhilfe-
stellen ein. In jedem Bezirk besteht mindestens eine Jugendhilfestelle.
2 Die Direktion legt das Leistungsangebot der Jugendhilfestellen
fest. Sie kann aus wichtigen Gründen die bezirksübergreifende Erbrin-
gung einzelner Leistungen vorsehen.
15 Die Gemeinden können die Leistungen gemäss §§ 15–17
auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung gemäss § 12 selbst-
ständig erbringen.
15 Die Direktion kann Dritte mit der Erbringung von Kinder-
und Jugendhilfeleistungen gemäss § 15 beauftragen. Sie schliesst dazu
eine Leistungsvereinbarung gemäss § 12 ab.
15 Die Leistungsvereinbarung regelt
a. Art und Umfang der Leistung,
b. Art und Umfang der Leistungen des Kantons, insbesondere die
Höhe des Staatsbeitrags,
c. Qualitätsentwicklung und -sicherung,
d. die Aufsicht.
15 1 Die Jugendhilfekommission
a. berät die Direktion,
b. stellt der Direktion Antrag zu den Stellenplänen der Kinder- und
Jugendhilfe,
c. nimmt Stellung zu Fragen der Bedarfsplanung, der Angebotsent-
wicklung sowie weiteren Fragen von übergeordneter Bedeutung.
2 Die Jugendhilfekommission besteht aus neun bis elf Mitgliedern.
Der Regierungsrat wählt als Mitglieder Vertreterinnen und Vertreter
der Gemeinden sowie Persönlichkeiten aus den Bereichen Sozial-
wesen, Bildung und Wissenschaft. Der Kantonsrat genehmigt die Wahl
der Jugendhilfekommission. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine
Wiederwahl ist zweimal möglich.
3 Die Jugendhilfekommission kann zu ihren Sitzungen Vertretun-
gen von Institutionen und Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe
und der Volksschule beiziehen. Diese haben beratende Stimme.
4
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
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4. Abschnitt: Leistungen
A. Kanton
15 Die Direktion
a. plant die ambulante Kinder- und Jugendhilfe,
b. koordiniert die Leistungen, die nach diesem Gesetz erbracht wer-
den, und leistet fachliche und organisatorische Unterstützung,
c. erlässt fachliche Mindestanforderungen für die Leistungen nach
diesem Gesetz,
d. legt die Ausbildungsanforderungen an Personen fest, die Leistun-
gen nach diesem Gesetz erbringen,
e. unterstützt oder ergreift allgemeine Förder- und Präventionsmass-
nahmen.
f. ...24
22 1 Die Direktion ist die zuständige Zentrale Behörde im Sinne von Art. 316 Abs. 1bis ZGB in Verbindung mit Art. 3 des Bundes-
gesetzes vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und
über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptio-
nen (BG-HAÜ)10.
2 Sie erfüllt die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäss BG-HAÜ
und der Verordnung vom 29. Juni 2011 über die Adoption (Adoptions-
verordnung, AdoV)11.
3 Sie kann gegen kostendeckende Beiträge Aufträge zur Führung der
Zentralen Behörde anderer Kantone übernehmen. Sie schliesst dazu
eine Leistungsvereinbarung gemäss § 12 ab.
4 Sie kann die zukünftigen Adoptiveltern zum Besuch einer Infor-
mationsveranstaltung gemäss AdoV verpflichten.
22 Die Direktion bezeichnet die gemäss Art. 268 d Abs. 4
ZGB zuständige Stelle für die Beratung und schliesst mit ihr eine Leis-
tungsvereinbarung gemäss § 12 ab oder erbringt die Leistung selber.
Die Jugendhilfestellen gewährleisten Information, Beratung
und Unterstützung insbesondere in den folgenden Bereichen23
a. Schwangerschaft, Geburt und frühkindliche Entwicklung,
b. kindliche Entwicklung, Erziehung, familiäres Zusammenleben und
Konflikt- und Krisenbewältigung,
c. individuelle Entwicklungskrisen von Jugendlichen,
Direktion
Zentrale
Behörde
Adoption
Kenntnis der
Abstammung
Jugendhilfe-
stellen
a. Beratung von
Leistungs-
empfängern
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Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
d. Trennung und Scheidung bei Paaren mit Kindern,
e. Vaterschaft, Unterhalt und weitere Themen in Zusammenhang mit
Kindern unverheirateter Eltern,
f. Adoption.
b. Inkassohilfe
und finanzielle
Leistungen
c. Weitere
Aufgaben
16 1 Von der Direktion bezeichnete Jugendhilfestellen unter-
stützen Kinder, Jugendliche und Eltern bei der Vollstreckung von Unter-
haltsansprüchen im Sinne von Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 ZGB9.
2 Sie bereiten die Entscheide der Gemeinden über die finanziellen
Leistungen gemäss §§ 23–25 vor und vollziehen sie.
3 24
15 1 Die Jugendhilfestellen
a. beraten Schulen, Behörden und Institutionen im Bereich des Kin-
desschutzes, der Erziehung und in anderen Fragen, die für die
Entwicklung von Kindern und Jugendlichen von Bedeutung sind,
b.17 führen Beistandschaften sowie Vormundschaften und überneh-
men weitere Aufträge der Kindes- und Erwachsenenschutzbehör-
den im Bereich des Kindesschutzes,
c.17 klären im Auftrag von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
sowie gerichtlichen Behörden die familiären Verhältnisse und
andere Fragen ab, die im Bereich des Kindesschutzes, der Kinder-
zuteilung und der Adoption von Bedeutung sind,
d. können mit Zustimmung der Direktion mittels Leistungsverein-
barung im Sinne von § 12 gegen kostendeckende Beiträge andere
Aufträge von Gemeinden übernehmen, wenn dadurch die Erfül-
lung der Aufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nicht
beeinträchtigt wird,
e.
können mit Zustimmung der Direktion Angebote Dritter anglie-
dern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben im Bereich der
Kinder- und Jugendhilfe nicht beeinträchtigt wird und die Dritten
die vollen Kosten erstatten,
f.22 führen im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
Beistandschaften sowie Vormundschaften für unbegleitete Minder-
jährige im Asylverfahren oder ohne geregelten Aufenthalt.
2 Die Verordnung bezeichnet die gemäss Abs. 1 von den Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörden entgegenzunehmenden Aufträge und
regelt die Auftragserfüllung sowie deren Leistungsumfang.22
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Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
B. Gemeinden
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15 1 Die Gemeinden sorgen für ein bedarfsgerechtes Ange- Familien-
bot an familienergänzender Betreuung von Kindern im Vorschulalter. ergänzende
2 Sie legen die Elternbeiträge fest und leisten eigene Beiträge.
Betreuung23
a. Angebot im
3 Sie können bei der Festlegung der Elternbeiträge die wirtschaft- Vorschulbereich
liche Leistungsfähigkeit der Eltern berücksichtigen. Die Elternbeiträge
dürfen höchstens kostendeckend sein.
22 1 Wer sich als Tagespflegeeltern gemäss der Verordnung b. Tagesfamilien
vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO)12
(Tagesfamilie) anbietet, ist gegenüber seiner Wohnsitzgemeinde mel-
depflichtig und untersteht deren Aufsicht.
2 Für Tagesfamilien gelten Art. 8 Abs. 3 und Art. 9 PAVO bezüglich
Versicherung der Kinder und Änderung der Verhältnisse sinngemäss.
3 Die Verordnung regelt
a. ab welchem zeitlichen Umfang der Betreuung die Meldepflicht gege-
ben ist,
b. die Dauer, während der ein Kind in der Tagesfamilie betreut wer-
den darf,
c. die Kriterien für die Belegung der Betreuungsplätze.
22 1 Wer Kinderkrippen gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b PAVO c. Kinder-
(Kindertagesstätten) für Kinder im Vorschulalter anbietet, benötigt eine tagesstätten
Bewilligung seiner Standortgemeinde und untersteht deren Aufsicht.
Die Bewilligung wird der Trägerschaft erteilt.
2 Privatschulen, die über eine Bewilligung gemäss dem Volksschul-
gesetz vom 7. Februar 20057 verfügen, benötigen für die Betreuung ihrer
Schülerinnen und Schüler im Vorschulalter keine Bewilligung gemäss
Abs. 1.
3 Bewilligungen sind erforderlich, sofern die Einrichtung gegen Ent-
gelt wöchentlich während mindestens 25 Stunden Betreuungsdienst und
regelmässig sieben oder mehr Plätze anbietet.
4 Die Bewilligungspflicht entfällt, wenn für kein Kind mehr als zwölf
Stunden Betreuung pro Woche oder mehr als vier Stunden Betreuung
pro Tag angeboten werden.
5 Die Verordnung regelt die Dauer, während der ein Kind in einer
Kindertagesstätte betreut werden darf.
6 Die Gemeinden melden der Direktion Namen und Adresse der
Kindertagesstätten auf ihrem Gebiet und deren Trägerschaft.
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d. Bewilligungs-
voraussetzun-
gen für Kinder-
tagesstätten
22 Die Verordnung regelt die Einzelheiten für die Erteilung
der Bewilligung mit Bezug auf
a. Konzeption und Organisation der Kindertagesstätte,
b. Personalbestand,
c. persönliche Eignung, Berufsausbildung und Berufserfahrung der
in der Kindertagesstätte tätigen Personen,
d. Örtlichkeiten und deren Ausstattung.
e. Betreuungs-
schlüssel
22 1 Kinder werden in der Regel in Gruppen mit höchstens
zwölf Plätzen betreut. Kinder bis zum 19. Lebensmonat belegen ein-
einhalb Plätze.
2 In jeder Gruppe muss eine ausgebildete Betreuungsperson an-
wesend sein. Sind mehr als sechs Plätze belegt, muss eine zweite Be-
treuungsperson anwesend sein.
3 Von Abs. 1 abweichende Betreuungskonzepte sind möglich, wenn
a. das Betreuungsverhältnis gemäss Abs. 2 gewährleistet ist und
b. den Bedürfnissen der betreuten Kinder mit besonderen Massnah-
men Rechnung getragen wird.
f. Zuständigkeit
22 Die Gemeinden können ihre Zuständigkeiten gemäss
22 1 Art. 26 PAVO ist sinngemäss anwendbar auf die Verlet-
zung von Pflichten gemäss §§ 18 a–18 d oder einer gestützt darauf erlas-
senen Verordnung oder Verfügung.
2 Bei Pflichtverletzungen durch eine juristische Person auferlegt
ihr die Aufsichtsbehörde die Sanktionen.
Schul-
sozialarbeit
15 1 Die Gemeinden sorgen für ein bedarfsgerechtes Ange-
bot an Schulsozialarbeit.
2 Die Gemeinden können die Führung der Schulsozialarbeit gegen
kostendeckende Beiträge der zuständigen Jugendhilfestelle übertragen.
Sie schliessen dazu eine Leistungsvereinbarung im Sinne von § 12 ab,
die der Genehmigung durch die Direktion bedarf.
Ergänzende
Leistungen
15 Gemeinden können zusätzliche Leistungen der ambulan-
ten Kinder- und Jugendhilfe erbringen, insbesondere im Bereich der
Jugendarbeit.
Finanzielle
Leistungen
a. Grundsatz
1 Die Gemeinden bevorschussen Unterhaltsbeiträge und leis-
ten Überbrückungshilfe.19
2 Ein Anspruch besteht, wenn die anrechenbaren finanziellen Mit-
tel zur Deckung der anerkannten Lebenskosten nicht ausreichen.
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Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
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3 Die Verordnung legt die anrechenbaren Mittel und die anerkann-
ten Lebenskosten fest. Sie regelt die Bemessung und die regelmässige
Anpassung der Bemessungsfaktoren an die Teuerung. 23
16 1 Haben Kinder und Jugendliche, für die finanzielle Leis- b. Ausnahmen
tungen beansprucht werden, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Aus-
land, besteht kein Anspruch auf finanzielle Leistungen. Vorbehalten
bleibt der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken während höchstens eines
Jahres an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule.
2 Kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung oder Überbrü-
ckungshilfe besteht, wenn die unterhaltspflichtige Person mit den
unterhaltsberechtigten Kindern und Jugendlichen während mindes-
tens der Hälfte der Woche im gleichen Haushalt lebt.
für Kinder
16 1 Kinder und Jugendliche, deren Eltern ihrer Unterhalts- c. Bevorschus-
pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, haben Anspruch auf sung von Unter-
die Bevorschussung der im massgebenden Rechtstitel festgelegten haltsbeiträgen
Unterhaltsbeiträge durch ihre Wohnsitzgemeinde. Diesen Anspruch
haben auch Volljährige, sofern sie einen entsprechenden Rechtstitel
besitzen.
2 Die Wohnsitzgemeinde bevorschusst die Unterhaltsbeiträge bis
zum Höchstbetrag einer vollen Waisen- und Kinderrente gemäss AHV-/
IV-Gesetzgebung13.
16 1 Kinder nicht verheirateter Eltern haben während des Ver- d. Über-
fahrens zur Regelung des Unterhalts Anspruch auf Überbrückungs- brückungshilfe
hilfe ihrer Wohnsitzgemeinde.
2 Die Überbrückungshilfe bemisst sich nach der Höhe des voraus-
sichtlichen Unterhaltsbeitrags. Sie darf den Höchstbetrag einer vollen
Waisen- und Kinderrente gemäss AHV-/IV-Gesetzgebung13 nicht über-
steigen. Sie wird bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Unterhalts-
titels, längstens jedoch während vier Jahren ab Geburt des Kindes, aus-
gerichtet.
16 1 Gesuche für finanzielle Leistungen werden der Jugend- e.19 Verfahren
hilfestelle eingereicht.
2 Diese klärt ab, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, stellt
dem zuständigen Gemeindeorgan Antrag und vollzieht dessen Ent-
scheid.
3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
23 Zu Unrecht ausgerichtete Leistungen werden von der ge- f.19 Rück-
suchstellenden Person zurückgefordert.
erstattung
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5. Abschnitt: Sonderpädagogische Massnahmen
24
Vorschulbereich
Nachschul-
bereich
Verfahren
Bewilligungs-
pflicht
a. Erteilung der
Bewilligung
23 1 Kinder mit Aufenthalt im Kanton Zürich haben Anspruch
auf sonderpädagogische Massnahmen, wenn
a. ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder
b. sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstüt-
zung nicht werden folgen können.
2 Die Verordnung legt den Anspruch gemäss Abs. 1 mit Bezug auf
die Massnahmenart und die Dauer des Anspruchs fest.
23 1 Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton Zürich haben ab
Austritt aus der Volksschule bis zum vollendeten 20. Lebensjahr An-
spruch auf sonderpädagogische Massnahmen, soweit keine anderwei-
tige Leistungspflicht besteht und wenn
a. ihre Entwicklung eingeschränkt und
b. ohne spezifische Unterstützung ein Abschluss auf der Sekundar-
stufe II gefährdet ist.
2 Die Verordnung legt den Anspruch gemäss Abs. 1 mit Bezug auf
die Massnahmenart und die Dauer des Anspruchs fest.
15 1 Der Entscheid über eine sonderpädagogische Massnahme
setzt die Abklärung durch eine Abklärungsstelle voraus.
2 Die Eltern bzw. die oder der mündige Jugendliche und die Abklä-
rungsstelle entscheiden einvernehmlich über die durchzuführende
Massnahme. Verneint die Abklärungsstelle die Notwendigkeit gegen
den Willen der Eltern bzw. der oder des mündigen Jugendlichen, über-
weist sie die Akten der Direktion zum Entscheid.
15 1 Institutionen und selbstständig tätige Personen, die auf-
grund dieses Gesetzes sonderpädagogische Massnahmen durchführen,
bedürfen einer Bewilligung der Direktion.
2 Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstellende
Person bzw. die von der Institution bezeichnete fachlich verantwort-
liche Leitung
a. die in der Verordnung festgelegten Anforderungen an die Berufs-
ausbildung und die Berufserfahrung erfüllt,
b. Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und
c. vertrauenswürdig ist.
3 Die Direktion erteilt die Bewilligung befristet. Sie kann sie mit
Auflagen und Bedingungen verbinden.23
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4 Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
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15 1 Die Direktion entzieht die Bewilligung, wenn die Voraus- b. Entzug der
setzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
2 Die Verwaltungs- und die Strafbehörden sowie die Gerichte tei-
len der Direktion Wahrnehmungen mit, die für einen Bewilligungsent-
zug erheblich sein können.
Bewilligung
15 1 Die Direktion bezeichnet die Abklärungsstellen für son- Bezeichnung
derpädagogische Massnahmen und schliesst mit diesen Leistungsverein- von Abklä-
barungen gemäss § 12 ab.
2 Die Leistungsvereinbarung regelt die Kriterien zur Bedarfserhe-
bung und legt das Abklärungsverfahren fest.22
rungsstellen
6. Abschnitt: Finanzierung
1 Die Gemeinden, ausgenommen die Gemeinden, die ihre Gemeinde-
Leistungen selbstständig erbringen, leisten an die Kosten der Leistun- beiträge
gen gemäss §§ 15–17 Abs. 1 lit. a–e Beiträge von 40%. Von den Kosten
werden die anrechenbaren Erträge in Abzug gebracht.23
2 Die Gemeinden leisten an die Kosten der Beistandschaften und
Vormundschaften für unbegleitete Minderjährige gemäss § 17 Abs. 1
lit. f und an die Kosten der sonderpädagogischen Massnahmen im Vor-
und Nachschulbereich gemäss §§ 29 und 30 Beiträge von 40%.23
3 Die Umlage der Gemeindeanteile gemäss Abs. 1 und 2 auf die
Gemeinden erfolgt für jede Jugendhilferegion im Verhältnis zur unter
20-jährigen Bevölkerung.
4 Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Ermittlung der Ge-
meindebeiträge und das Verfahren.
17 1 Die mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach die- Gebühren
sem Gesetz betrauten Stellen erheben Gebühren für23
a. Gutachten und Berichte, die sie im Auftrag von Kindes- und Er-
wachsenenschutzbehörden und gerichtlichen Behörden erstellen,
b. die Anhörung von Kindern, die sie im Auftrag von Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörden und gerichtlichen Behörden durch-
führen,
c. die vorübergehende Betreuung von Kindern vor Ort bei notfall-
bedingter Abwesenheit der Eltern,
d. die Beratung beim Erarbeiten von Unterhaltsverträgen und Eltern-
vereinbarungen, sofern die Beratung den üblichen Zeitaufwand
erheblich übersteigt,
e. Abklärungen, Berichte und Entscheide in Adoptionsverfahren,
a. Gebühren-
pflichtige
Leistungen
1. 10. 20-110
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b. Gebühren-
pflichtige
Stellen und
Personen
c. Bemessungs-
grundsatz
Kostenanteil an
die Gemeinden
f. die Beratung gemäss § 14 b,
g. die Erteilung und Erneuerung von Bewilligungen gemäss § 18 b,
h. die Erteilung und Erneuerung von Bewilligungen gemäss § 32.
2 Für Leistungen gemäss Abs. 1 lit. a und b werden keine Gebühren
erhoben, wenn eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kan-
tons Auftraggeberin ist.
23 Gebührenpflichtig sind für die Leistungen
a. gemäss § 36 Abs. 1 lit. a und b: die auftraggebenden Behörden,
b. gemäss § 36 Abs. 1 lit. c und d: die leistungsbeziehenden Eltern unter
solidarischer Haftung bzw. der leistungsbeziehende Elternteil,
c. gemäss § 36 Abs. 1 lit. e: die zukünftigen Adoptiveltern unter solida-
rischer Haftung bzw. bei Einzeladoption der zukünftige Adoptiv-
elternteil,
d. gemäss § 36 Abs. 1 lit. f: die Ratsuchenden,
e. gemäss § 36 Abs. 1 lit. g: die um Bewilligung ersuchenden Träger-
schaften,
f. gemäss § 36 Abs. 1 lit. h: die um Bewilligung ersuchenden Leistungs-
anbieterinnen und -anbieter.
23 1 Die Gebühren werden nach den tatsächlichen Kosten fest-
gesetzt. Sie können in begründeten Einzelfällen, insbesondere aus Grün-
den des Kindeswohls, ganz oder teilweise erlassen werden.
2 Bei Gebühren gemäss § 36 Abs. 1 lit. f kann die Leistungsverein-
barung
a. festlegen, dass in Ausnahmefällen von der Erhebung kostendecken-
der Gebühren aus wichtigen Gründen abgesehen werden kann, und
b. die finanzielle Beteiligung der Direktion in diesen Fällen regeln.
3 Die Verordnung legt die Höhe der Gebühren fest. Bei den Leis-
tungen gemäss § 36 Abs. 1 lit. c und d werden die wirtschaftlichen Ver-
hältnisse der Eltern berücksichtigt.
4 Personen, die Sozialhilfe beziehen, sind von der Gebührenpflicht
befreit.
15 1 Die Direktion richtet den Gemeinden, die ihre Leistun-
gen gemäss §§ 15–17 selbstständig erbringen, einen Kostenanteil aus.
2 Grundlage der Berechnung bilden die Kosten der von den kanto-
nalen Jugendhilfestellen pro Kopf der unter 20-jährigen Bevölkerung
erbrachten Leistungen gemäss §§ 15–17.
3 Der Betrag gemäss Abs. 2 wird mit der Zahl der unter 20-jährigen
Bevölkerung der Gemeinden multipliziert. Der Kostenanteil entspricht
40% dieses Betrages.
12
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1 Die Direktion kann an Gemeinden und Dritte, die zusätz- Subventionen
liche Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe
erfüllen, Subventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten
ausrichten. 18
2 Zusätzliche Aufgaben sind insbesondere
a. Angebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter,
b. die Erprobung besonderer Angebots- und Betreuungsformen,
c. Angebote der Jugendarbeit,
d. allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeinde-
übergreifender Bedeutung.
3 Die Subventionen an Dritte berücksichtigen die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden.
4 Die Subventionen können in Form von Pauschalen ausgerichtet
werden.
5 Die Ausrichtung kann vom Abschluss einer Leistungsvereinba-
rung gemäss § 12 abhängig gemacht werden.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
15 Wer vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Anga- Straf-
ben eine finanzielle Leistung gemäss diesem Gesetz erwirkt, wird mit bestimmung
Busse bestraft.
a.15 Gesetz über die Bezirksverwaltung (BezVG)
vom 10. März 19855: . . .14
b.16 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
(EG zum ZGB) vom 2. April 19116: . . . 14
c.15 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung
(EG BBG) vom 14. Januar 20088: . . .14
herigen Rechts
Änderung
bisherigen
Rechts
14. Juni 1981 wird aufgehoben.
tern, von sonderpädagogischen Massnahmen, die gestützt auf bisheri- bestimmungen
ges Recht erteilt wurden, bleiben während eines Jahres nach Inkraft-
treten dieses Gesetzes gültig.
2 Bedarfsgerechte Angebote an familienergänzender Betreuung
gemäss § 18 und an Schulsozialarbeit gemäss § 19 stehen spätestens
drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verfügung.
1. 10. 20-110
13
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Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. November 2017
(OS 74, 322)
1 Befristete Bewilligungen für Kindertagesstätten, die gestützt auf
bisheriges Recht erteilt wurden, bleiben gültig. Unbefristete Bewilligun-
gen bleiben während vier Jahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts
gültig.
2 Bewilligungsanpassungen richten sich nach neuem Recht.
1 OS 66, 991.
2 ABI 2010, 17.
3 ABI 2010, 2281.
4 LS 170.4.
5 LS 173.1; heute: Bezirksverwaltungsgesetz.
6 LS 230.
7 LS 412.100.
8 LS 413.31.
9 SR 210.
10 SR 211.221.31.
11 SR 211.221.36.
12 SR 211.222.338.
13 SR 831.10, SR 831.20.
14 Text siehe OS 66, 991.
15 Inkrafttreten: 1. Januar 2012 (OS 66, 1002; ABI 2011, 3592).
16 Inkrafttreten: 1. Januar 2013 (OS 67, 642; ABI 2012-11-30).
17 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABI 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.
18 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil-
dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 (OS 71, 9; ABI 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2015.
19 Fassung gemäss G vom 30. November 2015 (OS 71, 109; AB1 2015-10-09). In
Kraft seit 1. April 2016.
20 Aufgehoben durch G vom 30. November 2015 (OS 71, 109; AB1 2015-10-09).
In Kraft seit 1. April 2016.
21 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil-
dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 (OS 71, 9; ABI 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS
71, 463; ABI 2016-10-14).
14
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
852.1
22 Eingefügt durch Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (OS 74,
322; ABI 2015-08-28). In Kraft seit 1. August 2020 (OS 75, 370).
23 Fassung gemäss Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (OS 74,
322; ABI 2015-08-28). In Kraft seit 1. August 2020 (OS 75, 370).
24 Aufgehoben durch Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (OS
74, 322; ABI 2015-08-28). In Kraft seit 1. August 2020 (OS 75, 370).
1. 10. 20-110
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