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851.5 IVSECIISCISS CH-ZH

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) (IVSE)

42 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (42)

Gesetzestext (42 Artikel)

1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen

mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigne-

ten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse

zu ermöglichen.

2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE

zusammen. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen,

Erfahrungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrich-

tungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben.

2

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 851.5

2. Geltungsbereich

1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von

Strafen und Massnahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate)

unterstellt sind, fallen nicht unter diese Vereinbarung.

2 Einrichtungen für Betagte sowie medizinisch geleitete Einrichtun-

gen fallen nicht unter diese Vereinbarung.

3 Einheiten von Einrichtungen gemäss Abs. 2 mit eigener Rechnung

und Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie

deren Voraussetzungen erfüllen.

4 Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistun-

gen, die sie zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erbringen.

3. Begriffe

Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf-

grund der nachstehenden Definitionen verwendet

a. Vereinbarungskonferenz (VK)

Die Versammlung all jener Mitglieder der SODK, deren Kanton

der IVSE beigetreten ist, bildet die Vereinbarungskonferenz.

b. Vorstand der VK

Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitgliedern SODK,

soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist.

c. Vereinbarungskanton

Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton, der mindestens

einem Bereich der IVSE beigetreten ist.

d. Wohnkanton

Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche

die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

e. Standortkanton

Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Stand-

ort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle Herrschaft über

die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser

als Standortkanton vereinbart werden.

f. Einrichtung

Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürliche

Person Leistungen in einem Bereich nach Art. 2 Abs. 1 erbringt.

g. Richtlinie

Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar.

Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.

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Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 851.5

4. Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt

1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 Besondere

Bereich B Bst. b bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit Zuständigkeit

für das Leisten der Kostenübernahmegarantie.

1bis Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des

Aufenthaltes in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich A ihren

zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton

des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrecht-

lichen Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zustän-

dig.5

2 Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung

hat derjenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem

sich der Schüler oder die Schülerin aufhält.

II. Organisation

1. Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe

1 Die SODK ist so lange die federführende Konferenz, bis Vollzug

die Organe geschaffen sind.

2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.

3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Ein-

richtungen zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schwei-

zerischen Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu

den weiteren zuständigen Fachdirektorenkonferenzen gehören

die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirekto-

ren (EDK),

die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und

-direktoren (KKJPD),

die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirekto-

rinnen und -direktoren (GDK).

4 Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug

auf die von ihr gestützt auf die Art. 8 Bst. a und 9 Bst. g und h der IVSE

zu fällenden Entscheide.

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851.5 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

Organe

1 Organe der IVSE sind

a. Die VK

b. Der Vorstand VK

c. Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE

d. Die Regionalkonferenzen

e. Die Rechnungsprüfungskommission.

2 Wahlen und Abstimmungen

a. Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit

der Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehe-

nen stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Art. 8 Bst. a.

b. Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen

Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder

der Präsident mit Stichentscheid.

c. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stim-

men. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3 Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der

Organe.

VK

Die VK ist zuständig für

a. Die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrich-

tungen gemäss Art. 2 Abs. 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültig-

keit der Zweidrittelmehrheit.

b. Den Erlass eines Reglements zur Konstituierung und Tätigkeit der

Organe gemäss Art. 7 Abs. 3.

Vorstand VK

1 Der Vorstand VK ist zuständig für

a. Die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art. 37

b. Die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im

Anschluss an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende

Mitteilung an die Vereinbarungskantone gemäss Art. 39

c. Die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums

gemäss Art. 40

d. Die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE

e. Die Festlegung der Regionen gemäss Art. 12 Abs. 3

f. Die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrich-

tung von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE

auf Antrag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen

IVSE

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Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

g. Den Erlass folgender Richtlinien

- Zur Leistungsabgeltung gemäss den Art. 20 und 21

- Zum Verfahren im Bereich C gemäss Art. 30

- Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Art. 33 Abs. 2

- Zur Kostenrechnung gemäss Art. 34 Abs. 2.

h. Die Verabschiedung von Empfehlungen

i.

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Die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren

periodische Erörterung mit ihnen

k. Alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs

fallen.

2 An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder

die Präsidentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen

IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil.

2. Verbindungsstellen

1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für

a. Das Einholen der Kostenübernahmegarantie,

b. Die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kosten-

übernahmegarantie und den Entscheid über dieselben,

c. Die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung

mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen

innerhalb des Kantons,

d. Den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Ver-

bindungsstellen anderer Vereinbarungskantone,

e. Die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahme-

garantien.

2 Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regional-

konferenzen teil.

Zuständigkeit

3. Regionalkonferenzen

1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regio- Zusammen-

nalkonferenzen Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz schluss

und Ostschweiz zusammen.

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851.5 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

2 Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie

kann weiteren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.

3 Der Vorstand VK legt die Regionen fest.

Zuständigkeit

Die Regionalkonferenzen sind zuständig für

a. Die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als

Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen

IVSE.

b. Die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den

Kantonen im Rahmen der Region.

c. Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und

die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der

Verbindungsstellen IVSE.

d. Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen

IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung

einer Einrichtung von der Liste der Einrichtungen.

Zusammen-

setzung

Zuständigkeit

4. Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE

Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen

IVSE besteht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regional-

konferenzen. Der Konferenzsekretär oder die Konferenzsekretärin der

SODK nimmt an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil.

Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen

IVSE ist zuständig für

a. Die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des

Vorstandes VK gemäss Art. 9 Bst. e–h. Anträge gemäss Art. 9 Bst. f

dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen.

b. Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2.

c. Die Instruktion der Verbindungsstellen.

5. Rechnungsprüfungskommission

Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert

die Jahresrechnung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.

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Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

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6. Geschäftsführung

¹ Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz Sekretariat

der kantonalen Sozialdirektoren führt die Geschäfte der IVSE, soweit

nicht die Kantone dafür zuständig sind.

2 Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz

der Verbindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.

3...

¹ Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Verein- Kosten

barung entstehen, werden von der VK getragen.

2 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kanto-

nalen Sozialdirektoren stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rech-

nung und sorgt für das Inkasso.

III. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie

1. Grundsatz

¹ Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standort-

kantons mittels der Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung

zugunsten der Person für die zu garantierende Periode zu.

2 Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons

schulden der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung

für die Leistungsdauer.

2. Leistungsabgeltung

¹ Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechen- Definition Leis-

baren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bun- tungsabgeltung

des. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungs-

einheit umgerechnet.

2 Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechen-

baren Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrages.

¹ Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung Definition

erforderlichen Personal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschrei- anrechenbarer

bungen.

Aufwand und

Ertrag

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Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

2 Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungs-

bereich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese

für den Betrieb bestimmt sind.

3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Art. 20 und 21.

1 Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rah-

men der IVSE entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost

und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen.

2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der

Sozialhilfe belastet werden.

1 Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D

(Defizitdeckung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.

2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung

keine Abmachung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D

zur Anwendung.

3 Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Me-

thode D zur Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess

im Rahmen von Art. 1 Abs. 2.

1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.

1bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B

Bst. a gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit.

1ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich

B gilt der Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK

erlässt eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages.

1quater Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrich-

tung erbracht werden, sowie für Leistungen von Sonderschuleinrich-

tungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich D Bst. b und c gilt die Unterrichts-,

Therapie- oder Beratungsstunde als Verrechnungseinheit.

2 Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss

Abs. 1, 1bis, 1ter und 1quater abgewichen werden.

1 Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungs-

pflichtigen Stellen und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rech-

nungen sind innert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen.

2 Slungspflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage

nach Eintreffen der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5% zu lau-

fen.

3 Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.

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Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

3. Kostenübernahmegarantie

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1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche

Bereiche

A Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kan-

tonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längs-

tens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen,

sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung ein-

getreten oder dort untergebracht worden sind.

Im Fall von Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Ju-

gendstrafrecht³ liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter

beim vollendeten 25. Altersjahr.

B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten

solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institu-

tionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen

(IFEG)4

a. Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelager-

ten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üb-

lichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können,

b. Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für

invalide Personen,

c. Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen

und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen kön-

nen.

Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie

die Einrichtungen gemäss Bst. a-c erfüllen, sind gleichgestellt.

C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich

D Einrichtungen der externen Sonderschulung

a. Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklu-

sive integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung,

sofern diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird,

b. Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von

Behinderung bedrohte Kinder,

c. Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psycho-

motoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des

Regelschulangebotes erbracht werden.

2 Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter

Vorbehalt der Art. 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Ein-

richtungen ausdehnen.

3 Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen

beitreten.

1.10.22 - 118

3

Ausnahmen

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Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

1 Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Modalitäten

Auflagen versehen sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der

Standortkanton eine neue Kostenübernahmegarantie ein.

2 Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist

von 6 Monaten gekündigt werden.

3 Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zugunsten von erwach-

senen Personen erfordern deren Einwilligung.

4. Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss

Bereich B

1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 Kostenbeteili-

Bereich B Bst. b und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III gung; Grund-

(Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgen- sätze

den Regeln.

2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Art. 2

Abs. 1 Bereich B lit. b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung

teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des

Vermögens.

3 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohn-

kanton geltenden Regeln.

1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Kostenbeteili-

Person oder deren gesetzlichen Vertretung aufgrund der Kostenüber- gung und Leis-

tungsabgeltung

nahmegarantie des Wohnkantons eingefordert.

2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungs-

abgeltung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der

Einrichtung ab.

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Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

5. Regeln für den Bereich C

Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK

eine spezielle Richtlinie erlassen.

Bezeichnen der

Einrichtungen

Liste

IV. Einrichtungen

1. Liste der Einrichtungen

1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in sei-

ner Zuständigkeit, welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt

sie im Sinne des Art. 2 Abs. 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeich-

net die von der Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgel-

tung gemäss Art. 23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat

der SODK.

2 Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE,

so bezeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf

welche die IVSE Anwendung finden soll.

1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der

Einrichtungen beziehungsweise derjenigen Abteilungen, welche der

IVSE unterstellt sind. Es führt die Liste nach Bereichen gemäss Art. 2

Abs. 1 sowie nach Methoden der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23

der IVSE.

2 Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem

Zentralsekretariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.

2. Qualität und Wirtschaftlichkeit

1 Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Verein-

barung unterstellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch

und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb.

2 Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitäts-

anforderungen.

3. Kostenrechnung

1 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unter-

stellten Einrichtungen eine Kostenrechnung führen.

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2 Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

V. Rechtsschutz und Streitbeilegung

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Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der Streitbeilegung

IVSE durch Verhandlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen

hierbei die Vorschriften der Streitbeilegung gemäss Art. 31 ff. der Rah-

menvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lasten-

ausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 20052.

Art. 35bis Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekreta- Sitz

riates der SODK.

Art. 35ter Es gilt das Recht des Sitzkantons.

Anwendbares

Recht

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Beitritt zur IVSE

1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung Beitritt

zum Beitritt frei und führt das Beitrittsverfahren durch.

2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum

Liechtenstein.

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn Verfahren

eines jeden Quartals erklärt werden.

2 Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat

der SODK zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem

Beitrittstermin zugehen.

3 In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche

gemäss Art. 2 der Beitritt erfolgt.

4 Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitglied-

schaft bei der Interkantonalen Heimvereinbarung (IHV), soweit diese

in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird.

2. Kündigung der IVSE

1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat

SODK zuhanden des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.

2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben

folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.

1.10.22-118

13

851.5 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

3 Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Be-

reiche an.

4 Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten

ihre Gültigkeit.

Inkrafttreten

der Teilrevision

vom 23. Novem-

ber 2018

IVSE

Kostenüber-

nahmegarantien

3. Inkrafttreten der IVSE

1 Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone min-

destens zwei Bereichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe.

Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttre-

ten fest und orientiert die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.

2 Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des

Quorums zu erfolgen.

Art. 39bis 5 1 Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem

Inkrafttreten auf alle bestehenden und neuen Platzierungen anwend-

bar.

2 Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr min-

destens 18 Kantone beigetreten sind.

3 Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens¹ fest.

4. Aufhebung der IVSE

1 Sobald das Quorum gemäss Art. 39 Abs. 1 unterschrit-

ten wird, ist die IVSE aufzuheben.

2 Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an

die SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und

teilt ihn den Kantonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.

3 Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen.

Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahme-

garantien behalten ihre Gültigkeit.

1 Inkrafttreten: 1. Juni 2020.

14

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 851.5

5. Übergangsregelung IHV/IVSE

¹ Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Kosten-

Vereinbarungskantone die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. gutsprachen/

¹ Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Art. 8 der Liste

IHV wird für die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss

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