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Art. 2 : Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht (Nothilfeverordnung)

: Nothilfeverordnung
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Art. 2 : Nothilfeverordnung

1 Die Nothilfe umfasst Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Umfang

Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizinische Versorgung. In

der Regel wird sie in dafür bezeichneten Unterkünften gewährt und in

Form von Sachleistungen ausgerichtet.

2 Die Personen werden nur betreut, wenn es

a. notwendig ist, um den geordneten Betrieb in den Unterkünften zu

gewährleisten und unerwünschte Auswirkungen auf die Umgebung

und die Nachbarschaft zu vermeiden oder

b. ihre besondere persönliche Situation verlangt.

3 In ausserordentlichen Situationen können den Personen beson-

dere Leistungen für die Vorbereitung und Erleichterung der Rückkehr

in ihre Heimat bereitgestellt werden.5

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