851.14
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht (Nothilfeverordnung)
: Nothilfeverordnung
Art. 2 : Nothilfeverordnung
1 Die Nothilfe umfasst Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Umfang
Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizinische Versorgung. In
der Regel wird sie in dafür bezeichneten Unterkünften gewährt und in
Form von Sachleistungen ausgerichtet.
2 Die Personen werden nur betreut, wenn es
a. notwendig ist, um den geordneten Betrieb in den Unterkünften zu
gewährleisten und unerwünschte Auswirkungen auf die Umgebung
und die Nachbarschaft zu vermeiden oder
b. ihre besondere persönliche Situation verlangt.
3 In ausserordentlichen Situationen können den Personen beson-
dere Leistungen für die Vorbereitung und Erleichterung der Rückkehr
in ihre Heimat bereitgestellt werden.5