Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht (Nothilfeverordnung)
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Personen ohne Aufenthaltsrecht im Sinne von §5c des Anspruch
Sozialhilfegesetzes³ (Personen) haben Anspruch auf Nothilfe im Sinne
von Art. 12 BV4, wenn sie
a. ausdrücklich ein Gesuch um Nothilfe gestellt haben und
b. kein anderer Kanton für den Vollzug einer verfügten Wegweisung
zuständig ist.
1 Die Nothilfe umfasst Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Umfang
Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizinische Versorgung. In
der Regel wird sie in dafür bezeichneten Unterkünften gewährt und in
Form von Sachleistungen ausgerichtet.
2 Die Personen werden nur betreut, wenn es
a. notwendig ist, um den geordneten Betrieb in den Unterkünften zu
gewährleisten und unerwünschte Auswirkungen auf die Umgebung
und die Nachbarschaft zu vermeiden oder
b. ihre besondere persönliche Situation verlangt.
3 In ausserordentlichen Situationen können den Personen beson-
dere Leistungen für die Vorbereitung und Erleichterung der Rückkehr
in ihre Heimat bereitgestellt werden.5
1 Der Kanton entscheidet über die Gewährung von Nothilfe Zuständigkeit
und richtet sie aus.
und Abgeltung
2 Die Gemeinden tragen die von ihnen entrichteten Sozial- oder
Nothilfeleistungen selbst.
3 Der Kanton entschädigt die Gemeinden in Form von Pauschalen
für die Unterbringung und Unterstützung von Personen, die er ihnen
zugewiesen hat.
4 Die Sicherheitsdirektion legt die Pauschalen gemäss Abs. 3 auf
der Grundlage der Leistungen des Bundes in der Asylfürsorge fest.
1.4.20-108
1
851.14
Nothilfeverordnung
Verfahren
Kranken-
versicherung
Kontrolle der
Unterkünfte
Zusammen-
arbeit
Monitoring des
Bundesamtes
für Migration
1 Wer Nothilfe beansprucht, muss persönlich beim Migrations-
amt vorsprechen. Dieses überprüft die Person ausländerrechtlich und
überweist sie an das Kantonale Sozialamt, wenn
a. kein anderer Kanton für den Vollzug einer gegen die Person ver-
fügten Wegweisung zuständig ist und
b. keine weiteren ausländer- oder strafrechtlichen Massnahmen zu
ergreifen sind.
2 Das Kantonale Sozialamt prüft die übrigen Voraussetzungen für
die Gewährung von Nothilfe und weist die Person einer Unterkunft zu.
3 In dringenden Fällen kann das Migrationsamt oder die Kantons-
polizei eine Person direkt in einer Unterkunft der Nothilfe unterbrin-
gen. Das Kantonale Sozialamt ist umgehend zu informieren.
1 Das Kantonale Sozialamt entscheidet über den Abschluss
oder die Weiterführung der Krankenversicherung im Einzelfall.
2 Es kann die Wahl des Versicherers und des Leistungserbringers
beschränken und die Person einem Versicherer zuteilen.
3 Es macht die Ansprüche auf Prämienübernahme gemäss § 15 des
Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz² geltend.6
4 Es kann diese Aufgaben Dritten übertragen.
1 Das Kantonale Sozialamt führt eine Kontrolle über die
Personen, denen eine Unterkunft der Nothilfe zugewiesen worden ist.
2 Die mit der Führung der Notunterkünfte betrauten Personen sor-
gen für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Unterkünften. Sie
können dafür die Polizei beiziehen.
3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsgüter von in Notunter-
künften untergebrachten Personen oder Dritter gefährdet sind, kann
die Polizei in den Unterkünften Kontrollen durchführen und dabei ins-
besondere Räume und Behältnisse durchsuchen.
Das Migrationsamt, das Kantonale Sozialamt, die Polizei und
die Gemeinden arbeiten eng zusammen und informieren einander
rechtzeitig über Sachverhalte, die für den Vollzug der Wegweisung und
die Gewährung der Nothilfe erheblich sein können.
Die Kantonspolizei, das Migrationsamt und das Kantonale
Sozialamt sind befugt, die vom Bundesamt für Migration verlangten
Daten zu erheben und an dieses weiterzuleiten. Sie können diese Daten
zum Zweck der Planung und Prüfung ihrer eigenen Tätigkeit auswer-
ten.
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Nothilfeverordnung
851.14
Inkrafttreten
1 OS 62, 452; Begründung siehe ABI 2007, 2010.
2 LS 832.01.
3 LS 851.1.
4 SR 101.
5 Eingefügt durch RRB vom 22. August 2018 (OS 73, 443; ABI 2018-08-31). In
Kraft seit 1. März 2019.
6 Fassung gemäss RRB vom 25. März 2020 (OS 75, 226; ABI 2020-04-03). In Kraft
seit 1. April 2020.
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