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851.14 CH-ZH

Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht (Nothilfeverordnung)

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

: Nothilfeverordnung

Personen ohne Aufenthaltsrecht im Sinne von §5c des Anspruch

Sozialhilfegesetzes³ (Personen) haben Anspruch auf Nothilfe im Sinne

von Art. 12 BV4, wenn sie

a. ausdrücklich ein Gesuch um Nothilfe gestellt haben und

b. kein anderer Kanton für den Vollzug einer verfügten Wegweisung

zuständig ist.

: Nothilfeverordnung

1 Die Nothilfe umfasst Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Umfang

Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizinische Versorgung. In

der Regel wird sie in dafür bezeichneten Unterkünften gewährt und in

Form von Sachleistungen ausgerichtet.

2 Die Personen werden nur betreut, wenn es

a. notwendig ist, um den geordneten Betrieb in den Unterkünften zu

gewährleisten und unerwünschte Auswirkungen auf die Umgebung

und die Nachbarschaft zu vermeiden oder

b. ihre besondere persönliche Situation verlangt.

3 In ausserordentlichen Situationen können den Personen beson-

dere Leistungen für die Vorbereitung und Erleichterung der Rückkehr

in ihre Heimat bereitgestellt werden.5

: Nothilfeverordnung

1 Der Kanton entscheidet über die Gewährung von Nothilfe Zuständigkeit

und richtet sie aus.

und Abgeltung

2 Die Gemeinden tragen die von ihnen entrichteten Sozial- oder

Nothilfeleistungen selbst.

3 Der Kanton entschädigt die Gemeinden in Form von Pauschalen

für die Unterbringung und Unterstützung von Personen, die er ihnen

zugewiesen hat.

4 Die Sicherheitsdirektion legt die Pauschalen gemäss Abs. 3 auf

der Grundlage der Leistungen des Bundes in der Asylfürsorge fest.

1.4.20-108

1

851.14

Nothilfeverordnung

Verfahren

Kranken-

versicherung

Kontrolle der

Unterkünfte

Zusammen-

arbeit

Monitoring des

Bundesamtes

für Migration

: Nothilfeverordnung

1 Wer Nothilfe beansprucht, muss persönlich beim Migrations-

amt vorsprechen. Dieses überprüft die Person ausländerrechtlich und

überweist sie an das Kantonale Sozialamt, wenn

a. kein anderer Kanton für den Vollzug einer gegen die Person ver-

fügten Wegweisung zuständig ist und

b. keine weiteren ausländer- oder strafrechtlichen Massnahmen zu

ergreifen sind.

2 Das Kantonale Sozialamt prüft die übrigen Voraussetzungen für

die Gewährung von Nothilfe und weist die Person einer Unterkunft zu.

3 In dringenden Fällen kann das Migrationsamt oder die Kantons-

polizei eine Person direkt in einer Unterkunft der Nothilfe unterbrin-

gen. Das Kantonale Sozialamt ist umgehend zu informieren.

: Nothilfeverordnung

1 Das Kantonale Sozialamt entscheidet über den Abschluss

oder die Weiterführung der Krankenversicherung im Einzelfall.

2 Es kann die Wahl des Versicherers und des Leistungserbringers

beschränken und die Person einem Versicherer zuteilen.

3 Es macht die Ansprüche auf Prämienübernahme gemäss § 15 des

Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz² geltend.6

4 Es kann diese Aufgaben Dritten übertragen.

: Nothilfeverordnung

1 Das Kantonale Sozialamt führt eine Kontrolle über die

Personen, denen eine Unterkunft der Nothilfe zugewiesen worden ist.

2 Die mit der Führung der Notunterkünfte betrauten Personen sor-

gen für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Unterkünften. Sie

können dafür die Polizei beiziehen.

3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsgüter von in Notunter-

künften untergebrachten Personen oder Dritter gefährdet sind, kann

die Polizei in den Unterkünften Kontrollen durchführen und dabei ins-

besondere Räume und Behältnisse durchsuchen.

: Nothilfeverordnung

Das Migrationsamt, das Kantonale Sozialamt, die Polizei und

die Gemeinden arbeiten eng zusammen und informieren einander

rechtzeitig über Sachverhalte, die für den Vollzug der Wegweisung und

die Gewährung der Nothilfe erheblich sein können.

: Nothilfeverordnung

Die Kantonspolizei, das Migrationsamt und das Kantonale

Sozialamt sind befugt, die vom Bundesamt für Migration verlangten

Daten zu erheben und an dieses weiterzuleiten. Sie können diese Daten

zum Zweck der Planung und Prüfung ihrer eigenen Tätigkeit auswer-

ten.

2

Nothilfeverordnung

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: Nothilfeverordnung

Inkrafttreten

1 OS 62, 452; Begründung siehe ABI 2007, 2010.

2 LS 832.01.

3 LS 851.1.

4 SR 101.

5 Eingefügt durch RRB vom 22. August 2018 (OS 73, 443; ABI 2018-08-31). In

Kraft seit 1. März 2019.

6 Fassung gemäss RRB vom 25. März 2020 (OS 75, 226; ABI 2020-04-03). In Kraft

seit 1. April 2020.

1.4.20-108

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