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851.13 AFVOAASOARA CH-ZH

Art. 9 : Asylfürsorgeverordnung (AfV)

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Art. 9

Kommt eine Gemeinde ihren Pflichten nicht nach, so ordnet

das kantonale Sozialamt die Ersatzvornahme an. Die säumige Gemeinde

hat dem Kanton sämtliche Kosten, einschliesslich der entstehenden Ver-

waltungskosten, zu ersetzen.

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Asylfürsorgeverordnung (AfV)

851.13

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