851.13
AFVOAASOARA
CH-ZH
Art. 9 : Asylfürsorgeverordnung (AfV)
Art. 9
Kommt eine Gemeinde ihren Pflichten nicht nach, so ordnet
das kantonale Sozialamt die Ersatzvornahme an. Die säumige Gemeinde
hat dem Kanton sämtliche Kosten, einschliesslich der entstehenden Ver-
waltungskosten, zu ersetzen.
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Asylfürsorgeverordnung (AfV)
851.13