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851.13 AFVOAASOARA CH-ZH

Art. 7 : Asylfürsorgeverordnung (AfV)

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Art. 7

1 Das kantonale Sozialamt nimmt die Zuweisung vor. Es

berücksichtigt dabei die Einheit der Familie.

2 Nach der Zuweisung haben Asylsuchende ihren Aufenthalt in der

Gemeinde, der sie zugewiesen sind.

3 Vorläufig Aufgenommene, die ganz oder teilweise sozialhilfe-

abhängig sind, gelten als der Gemeinde zugewiesen, in der sie im Zeit-

punkt der Gesuchstellung um Leistungen nach § 2 wohnen.10

4 Der Zuweisungsentscheid kann von den Asylsuchenden nur mit

der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der

Einheit der Familie.

Aufnahmequote § 8.12 1 Für Asylsuchende legt die Sicherheitsdirektion eine Auf-

nahmequote für die Gemeinden in Prozenten ihrer Bevölkerungszahl

fest.

2 Vorläufig Aufgenommene werden während sieben Jahren ab ihrer

Einreise in die Schweiz an die Aufnahmequote angerechnet.

Verletzung

der Aufnahme-

pflicht

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