Art. 7 : Asylfürsorgeverordnung (AfV)
Art. 7
1 Das kantonale Sozialamt nimmt die Zuweisung vor. Es
berücksichtigt dabei die Einheit der Familie.
2 Nach der Zuweisung haben Asylsuchende ihren Aufenthalt in der
Gemeinde, der sie zugewiesen sind.
3 Vorläufig Aufgenommene, die ganz oder teilweise sozialhilfe-
abhängig sind, gelten als der Gemeinde zugewiesen, in der sie im Zeit-
punkt der Gesuchstellung um Leistungen nach § 2 wohnen.10
4 Der Zuweisungsentscheid kann von den Asylsuchenden nur mit
der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der
Einheit der Familie.
Aufnahmequote § 8.12 1 Für Asylsuchende legt die Sicherheitsdirektion eine Auf-
nahmequote für die Gemeinden in Prozenten ihrer Bevölkerungszahl
fest.
2 Vorläufig Aufgenommene werden während sieben Jahren ab ihrer
Einreise in die Schweiz an die Aufnahmequote angerechnet.
Verletzung
der Aufnahme-
pflicht