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851.13 AFVOAASOARA CH-ZH

Art. 6 : Asylfürsorgeverordnung (AfV)

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Art. 6

1 Der Kanton sorgt während einer ersten Phase für die Leis-

tungen gemäss § 2 für durch den Bund neu zugewiesene Asylsuchende.

Die Errichtung der notwendigen Unterkünfte bedarf keiner Einwilli-

gung der Standortgemeinde.

2 Danach weist der Kanton die Asylsuchenden den einzelnen Ge-

meinden zu. Mit der Zuweisung geht die Zuständigkeit für die Erbrin-

gung der Leistungen gemäss § 2 an die Gemeinden über.

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