851.13
AFVOAASOARA
CH-ZH
Art. 6 : Asylfürsorgeverordnung (AfV)
Art. 6
1 Der Kanton sorgt während einer ersten Phase für die Leis-
tungen gemäss § 2 für durch den Bund neu zugewiesene Asylsuchende.
Die Errichtung der notwendigen Unterkünfte bedarf keiner Einwilli-
gung der Standortgemeinde.
2 Danach weist der Kanton die Asylsuchenden den einzelnen Ge-
meinden zu. Mit der Zuweisung geht die Zuständigkeit für die Erbrin-
gung der Leistungen gemäss § 2 an die Gemeinden über.