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851.13 AFVOAASOARA CH-ZH

Art. 3 : Asylfürsorgeverordnung (AfV)

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Art. 3

1 Die Sicherheitsdirektion bestimmt die Kriterien für die Bemessung der

Bemessung der den Asylsuchenden zu gewährenden Unterstützung Unterstützung

auf der Grundlage der vom Bund festgelegten Beiträge.

2 Sie berücksichtigt dabei

a. den Status gemäss § 1,

b. den Stand des Asylverfahrens,

c. das Verhalten der oder des Asylsuchenden im Asylverfahren,

d. das Verhalten der oder des Asylsuchenden gegenüber den zustän-

digen Behörden und Organisationen.

3 Für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig

Aufgenommene beträgt der Grundbedarf für den Lebensunterhalt min-

destens 70% des Grundbedarfs der einheimischen Bevölkerung.14

1. 1. 25-127

1

851.13 Asylfürsorgeverordnung (AfV)

Vollzug § 4. Das kantonale Sozialamt vollzieht die dem Kanton in der

Betreuung, Unterbringung und Unterstützung der Asylsuchenden über-

tragenen Aufgaben. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Amtes

für Jugend und Berufsberatung gemäss § 13.

Aufsicht § 5. Die Sicherheitsdirektion ist für die Aufsicht über die Be-

treuung, Unterbringung und Unterstützung von Asylsuchenden zu-

ständig.

Zuständigkeit

für Leistungen

gemäss § 2

Zuweisung

II. Aufgaben von Kanton und Gemeinden

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