Art. 3 : Asylfürsorgeverordnung (AfV)
Art. 3
1 Die Sicherheitsdirektion bestimmt die Kriterien für die Bemessung der
Bemessung der den Asylsuchenden zu gewährenden Unterstützung Unterstützung
auf der Grundlage der vom Bund festgelegten Beiträge.
2 Sie berücksichtigt dabei
a. den Status gemäss § 1,
b. den Stand des Asylverfahrens,
c. das Verhalten der oder des Asylsuchenden im Asylverfahren,
d. das Verhalten der oder des Asylsuchenden gegenüber den zustän-
digen Behörden und Organisationen.
3 Für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig
Aufgenommene beträgt der Grundbedarf für den Lebensunterhalt min-
destens 70% des Grundbedarfs der einheimischen Bevölkerung.14
1. 1. 25-127
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851.13 Asylfürsorgeverordnung (AfV)
Vollzug § 4. Das kantonale Sozialamt vollzieht die dem Kanton in der
Betreuung, Unterbringung und Unterstützung der Asylsuchenden über-
tragenen Aufgaben. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Amtes
für Jugend und Berufsberatung gemäss § 13.
Aufsicht § 5. Die Sicherheitsdirektion ist für die Aufsicht über die Be-
treuung, Unterbringung und Unterstützung von Asylsuchenden zu-
ständig.
Zuständigkeit
für Leistungen
gemäss § 2
Zuweisung
II. Aufgaben von Kanton und Gemeinden