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851.13 AFVOAASOARA CH-ZH

Art. 2 : Asylfürsorgeverordnung (AfV)

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Art. 2

1 Die Leistungen an Asylsuchende umfassen

a. Unterbringung,

b. Betreuung,

c. Unterstützung (Sach- und Geldleistungen).

2 Die für Unterbringung und Betreuung zuständigen Stellen kön-

nen Programme zur Ausbildung und Beschäftigung von Asylsuchen-

den durchführen.

Begriff

Leistungen an

Asylsuchende

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