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851.13 AFVOAASOARA CH-ZH

Art. 19 : Asylfürsorgeverordnung (AfV)

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Art. 19

1 Die zuständige Behörde kann für die Leistung von Sozial- Abtretung von

hilfe von der oder dem Asylsuchenden die Abtretung bestehender Ansprüchen

oder künftiger vermögensrechtlicher Ansprüche gegenüber Dritten

verlangen.

2 Eine Abtretung kann nur bis zur Höhe der bereits empfangenen

Leistungen verlangt werden.

IV. Schlussbestimmung

← Art. 18 Asylfürsorgeverordnung (AfV) Art. 20. Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2005 in Kraft. →

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