851.13
AFVOAASOARA
CH-ZH
Art. 19 : Asylfürsorgeverordnung (AfV)
Art. 19
1 Die zuständige Behörde kann für die Leistung von Sozial- Abtretung von
hilfe von der oder dem Asylsuchenden die Abtretung bestehender Ansprüchen
oder künftiger vermögensrechtlicher Ansprüche gegenüber Dritten
verlangen.
2 Eine Abtretung kann nur bis zur Höhe der bereits empfangenen
Leistungen verlangt werden.
IV. Schlussbestimmung