Art. 18 : Asylfürsorgeverordnung (AfV)
Art. 18
1 Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben Sozial-
hilfe erwirkt hat, ist zur Rückerstattung der bezogenen Leistungen ver-
pflichtet. Ist die Person weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen, können
die Leistungen auf ein Minimum gekürzt werden, unter Anrechnung
des gekürzten Teils auf die Rückerstattung.
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Asylfürsorgeverordnung (AfV)
851.13
2 Asylsuchende haben erhaltene Sozialhilfe insbesondere auch dann
zurückzuerstatten, wenn
a. sie rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen,
haftpflichtigen oder anderen Dritten erhalten, davon ausgenom-
men sind Genugtuungsleistungen,
b. sie aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene
Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige
Verhältnisse gelangen.
3 Stehen rückerstattungspflichtigen Asylsuchenden von Sozial- oder
Privatversicherungen, von haftpflichtigen oder anderen Dritten rück-
wirkend geschuldete Leistungen zu, so kann die für die Sozialhilfe
zuständige Behörde im Umfang der Rückerstattungspflicht die direkte
Auszahlung an sich verlangen.
4 Im Übrigen richtet sich die Rückerstattung von Sozialhilfeleistun-
gen nach Bundesrecht.