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851.13 AFVOAASOARA CH-ZH

Art. 18 : Asylfürsorgeverordnung (AfV)

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Art. 18

1 Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben Sozial-

hilfe erwirkt hat, ist zur Rückerstattung der bezogenen Leistungen ver-

pflichtet. Ist die Person weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen, können

die Leistungen auf ein Minimum gekürzt werden, unter Anrechnung

des gekürzten Teils auf die Rückerstattung.

4

Asylfürsorgeverordnung (AfV)

851.13

2 Asylsuchende haben erhaltene Sozialhilfe insbesondere auch dann

zurückzuerstatten, wenn

a. sie rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen,

haftpflichtigen oder anderen Dritten erhalten, davon ausgenom-

men sind Genugtuungsleistungen,

b. sie aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene

Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige

Verhältnisse gelangen.

3 Stehen rückerstattungspflichtigen Asylsuchenden von Sozial- oder

Privatversicherungen, von haftpflichtigen oder anderen Dritten rück-

wirkend geschuldete Leistungen zu, so kann die für die Sozialhilfe

zuständige Behörde im Umfang der Rückerstattungspflicht die direkte

Auszahlung an sich verlangen.

4 Im Übrigen richtet sich die Rückerstattung von Sozialhilfeleistun-

gen nach Bundesrecht.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VB.2007.00075 · zh (§ 18 Abs. I AfV)
Welfare Fraud Reimbursement Claim Time-Barred
The court mentioned this provision as a potential basis for the restitution claim, but found it unnecessary to decide definitively due to overlapping wording with another provision.
VB.2007.00075 · zh (§ 18 Abs. I AfV)
Social Welfare Reimbursement Fraud Claim Prescription Period Determination
The text mentions this provision regarding the basis for the reimbursement claim, even if the final decision leaves open whether it or § 26 SHG should apply.