Art. 17 : Asylfürsorgeverordnung (AfV)
Art. 17
1 Verletzen Asylsuchende ihnen obliegende Pflichten, so kön-
nen die für die Sozialhilfe zuständigen Behörden folgende Sanktionen
anordnen
a. Kürzung von Unterstützungsleistungen,
b. Beschränkung auf Nothilfe für eine angemessene Dauer,
c. Verweigerung von individuellem Wohnraum,
d. Verweigerung der Teilnahme an Ausbildungs- und Beschäftigungs-
programmen.
2 Die Sanktionen gemäss Abs. 1 können insbesondere angeordnet
werden, wenn die asylsuchende Person
a. ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nicht
nachkommt,
b. gegenüber den Sozialhilfebehörden keine oder falsche Angaben
macht,
c. Unterstützungsleistungen unzweckmässig verwendet,
d. Auflagen oder Weisungen missachtet.
3 Die für die Sozialhilfe zuständigen Behörden können zudem bei
der für Arbeitsbewilligungen zuständigen Behörde deren Verweigerung
oder Entzug beantragen.
4 Die Anordnung einer Sanktion gemäss Abs. 1 und der Antrag
gemäss Abs. 3 werden der asylsuchenden Person vorgängig angedroht.
Eine solche Androhung kann mit der durchzusetzenden Auflage oder
Weisung verbunden werden.