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851.13 AFVOAASOARA CH-ZH

Art. 17 : Asylfürsorgeverordnung (AfV)

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Art. 17

1 Verletzen Asylsuchende ihnen obliegende Pflichten, so kön-

nen die für die Sozialhilfe zuständigen Behörden folgende Sanktionen

anordnen

a. Kürzung von Unterstützungsleistungen,

b. Beschränkung auf Nothilfe für eine angemessene Dauer,

c. Verweigerung von individuellem Wohnraum,

d. Verweigerung der Teilnahme an Ausbildungs- und Beschäftigungs-

programmen.

2 Die Sanktionen gemäss Abs. 1 können insbesondere angeordnet

werden, wenn die asylsuchende Person

a. ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nicht

nachkommt,

b. gegenüber den Sozialhilfebehörden keine oder falsche Angaben

macht,

c. Unterstützungsleistungen unzweckmässig verwendet,

d. Auflagen oder Weisungen missachtet.

3 Die für die Sozialhilfe zuständigen Behörden können zudem bei

der für Arbeitsbewilligungen zuständigen Behörde deren Verweigerung

oder Entzug beantragen.

4 Die Anordnung einer Sanktion gemäss Abs. 1 und der Antrag

gemäss Abs. 3 werden der asylsuchenden Person vorgängig angedroht.

Eine solche Androhung kann mit der durchzusetzenden Auflage oder

Weisung verbunden werden.

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