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851.13 AFVOAASOARA CH-ZH

Art. 16 : Asylfürsorgeverordnung (AfV)

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Art. 16

1 Die Asylsuchenden sind verpflichtet, in den Unterkünften

Ruhe und Ordnung zu wahren.

2 Die Betreiberinnen und Betreiber von Asylunterkünften erlassen

mit Genehmigung der für die Unterbringung zuständigen Behörde

eine Hausordnung. Sie ergreifen Massnahmen, wenn dies zur Wahrung

der Sicherheit des Betreuungspersonals, der Mitbewohnerinnen und

Mitbewohner sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Unter-

künften notwendig ist.

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