851.13
AFVOAASOARA
CH-ZH
Art. 16 : Asylfürsorgeverordnung (AfV)
Art. 16
1 Die Asylsuchenden sind verpflichtet, in den Unterkünften
Ruhe und Ordnung zu wahren.
2 Die Betreiberinnen und Betreiber von Asylunterkünften erlassen
mit Genehmigung der für die Unterbringung zuständigen Behörde
eine Hausordnung. Sie ergreifen Massnahmen, wenn dies zur Wahrung
der Sicherheit des Betreuungspersonals, der Mitbewohnerinnen und
Mitbewohner sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Unter-
künften notwendig ist.