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851.13 AFVOAASOARA CH-ZH

Art. 15 : Asylfürsorgeverordnung (AfV)

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Art. 15

1 Die kantonalen und kommunalen Amtsstellen informie- Informations-

ren sich gegenseitig über die für den Vollzug der kantonalen und kom- austausch und

munalen Aufgaben im Asylwesen notwendigen Tatsachen, insbesondere Meldepflicht

betreffend die Arbeitstätigkeit von Asylsuchenden und die Kranken-

und Unfallversicherung. Sie tauschen die erforderlichen Daten aus.

2 Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Kanton Veränderungen in

den persönlichen Verhältnissen der Asylsuchenden unverzüglich zu

melden. Sie haben dem Kanton die durch eine verspätete Meldung

entstehenden Kosten zu ersetzen.

1. 1. 25-127

3

851.13

Asylfürsorgeverordnung (AfV)

III. Pflichten der Asylsuchenden

Wahrung

von Ruhe

und Ordnung

Einhaltung wei-

terer Pflichten

Rückerstattung

von Leistungen

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