851.13
AFVOAASOARA
CH-ZH
Art. 15 : Asylfürsorgeverordnung (AfV)
Art. 15
1 Die kantonalen und kommunalen Amtsstellen informie- Informations-
ren sich gegenseitig über die für den Vollzug der kantonalen und kom- austausch und
munalen Aufgaben im Asylwesen notwendigen Tatsachen, insbesondere Meldepflicht
betreffend die Arbeitstätigkeit von Asylsuchenden und die Kranken-
und Unfallversicherung. Sie tauschen die erforderlichen Daten aus.
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Kanton Veränderungen in
den persönlichen Verhältnissen der Asylsuchenden unverzüglich zu
melden. Sie haben dem Kanton die durch eine verspätete Meldung
entstehenden Kosten zu ersetzen.
1. 1. 25-127
3
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Asylfürsorgeverordnung (AfV)
III. Pflichten der Asylsuchenden
Wahrung
von Ruhe
und Ordnung
Einhaltung wei-
terer Pflichten
Rückerstattung
von Leistungen