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851.13 AFVOAASOARA CH-ZH

Art. 14 : Asylfürsorgeverordnung (AfV)

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Art. 14

1 Kanton und Gemeinden können die Erfüllung ihrer Auf- Aufgaben-

gaben im Asylwesen ganz oder teilweise Dritten überlassen.

übertragung

2 Erfüllt der Kanton Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich der

Gemeinden, so kann er von ihnen Beiträge erheben.

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