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851.13 AFVOAASOARA CH-ZH

Art. 13 : Asylfürsorgeverordnung (AfV)

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Art. 13

13 Das Amt für Jugend und Berufsberatung erfüllt die Auf- Unbegleitete

gaben nach Art. 7 Abs. 2quater und 2quinquies der Asylverordnung 14. Ent- minderjährige

scheide in der Kompetenz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Asylsuchende

sind vorbehalten.

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