851.13
AFVOAASOARA
CH-ZH
Art. 12 : Asylfürsorgeverordnung (AfV)
Art. 12
1 Der Kanton kann für Asylsuchende mit besonderen Be- Asylsuchende
dürfnissen geeignete Einrichtungen zur Verfügung stellen, in denen mit besonderen
die Leistungen gemäss § 2 Abs. 1 erbracht werden.
2 Die Unterbringung und Betreuung in einer Einrichtung für beson-
dere Bedürfnisse bewirkt keine Änderung in der Sozialhilfezuständig-
keit.
Bedürfnissen