Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
851.13 AFVOAASOARA CH-ZH

Art. 12 : Asylfürsorgeverordnung (AfV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12

1 Der Kanton kann für Asylsuchende mit besonderen Be- Asylsuchende

dürfnissen geeignete Einrichtungen zur Verfügung stellen, in denen mit besonderen

die Leistungen gemäss § 2 Abs. 1 erbracht werden.

2 Die Unterbringung und Betreuung in einer Einrichtung für beson-

dere Bedürfnisse bewirkt keine Änderung in der Sozialhilfezuständig-

keit.

Bedürfnissen

← Art. 11 Asylfürsorgeverordnung (AfV) Art. 13 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →