851.13
AFVOAASOARA
CH-ZH
Art. 11 : Asylfürsorgeverordnung (AfV)
Art. 11
11 1 Der Kanton sorgt für die Gesundheitsversorgung, insbe- Gesundheits-
sondere die Kranken- und Unfallversicherung der ganz oder teilweise versorgung
sozialhilfeabhängigen Personen gemäss § 1 lit. a und b.
2 Die Gemeinden sorgen für die Gesundheitsversorgung, insbe-
sondere die Kranken- und Unfallversicherung der ganz oder teilweise
sozialhilfeabhängigen vorläufig Aufgenommenen.
3 Der Kanton und die Gemeinden können die Wahl der Versiche-
rer und der Leistungserbringer gemäss Art. 82 a des Asylgesetzes vom
26. Juni 19983 einschränken.