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Art. 11 : Asylfürsorgeverordnung (AfV)

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Art. 11

11 1 Der Kanton sorgt für die Gesundheitsversorgung, insbe- Gesundheits-

sondere die Kranken- und Unfallversicherung der ganz oder teilweise versorgung

sozialhilfeabhängigen Personen gemäss § 1 lit. a und b.

2 Die Gemeinden sorgen für die Gesundheitsversorgung, insbe-

sondere die Kranken- und Unfallversicherung der ganz oder teilweise

sozialhilfeabhängigen vorläufig Aufgenommenen.

3 Der Kanton und die Gemeinden können die Wahl der Versiche-

rer und der Leistungserbringer gemäss Art. 82 a des Asylgesetzes vom

26. Juni 19983 einschränken.

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