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851.13 AFVOAASOARA CH-ZH

Art. 10 : Asylfürsorgeverordnung (AfV)

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Art. 10

1 Der Kanton leistet den Gemeinden Beiträge für die Erfül- Beiträge des

lung ihrer Aufgaben im Bereich der Asylfürsorge.

2 Der Regierungsrat legt die Beiträge auf der Grundlage der Leis-

tungen des Bundes fest.

3 Die Beiträge für vorläufig Aufgenommene werden während längs-

tens sieben Jahren ab der Einreise in die Schweiz vergütet.10

Kantons

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