851.13
AFVOAASOARA
CH-ZH
Art. 10 : Asylfürsorgeverordnung (AfV)
Art. 10
1 Der Kanton leistet den Gemeinden Beiträge für die Erfül- Beiträge des
lung ihrer Aufgaben im Bereich der Asylfürsorge.
2 Der Regierungsrat legt die Beiträge auf der Grundlage der Leis-
tungen des Bundes fest.
3 Die Beiträge für vorläufig Aufgenommene werden während längs-
tens sieben Jahren ab der Einreise in die Schweiz vergütet.10
Kantons