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851.13 AFVOAASOARA CH-ZH

Asylfürsorgeverordnung (AfV) (AFV)

17 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

8 Als Asylsuchende im Sinne dieser Verordnung gelten

a.7 Personen mit hängigem Asylverfahren, ihre Ehegatten, ihre ein-

getragenen Partnerinnen oder Partner und ihre minderjährigen

Kinder,

b. Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung,

c.10 vorläufig Aufgenommene.

1 Die Leistungen an Asylsuchende umfassen

a. Unterbringung,

b. Betreuung,

c. Unterstützung (Sach- und Geldleistungen).

2 Die für Unterbringung und Betreuung zuständigen Stellen kön-

nen Programme zur Ausbildung und Beschäftigung von Asylsuchen-

den durchführen.

Begriff

Leistungen an

Asylsuchende

1 Die Sicherheitsdirektion bestimmt die Kriterien für die Bemessung der

Bemessung der den Asylsuchenden zu gewährenden Unterstützung Unterstützung

auf der Grundlage der vom Bund festgelegten Beiträge.

2 Sie berücksichtigt dabei

a. den Status gemäss § 1,

b. den Stand des Asylverfahrens,

c. das Verhalten der oder des Asylsuchenden im Asylverfahren,

d. das Verhalten der oder des Asylsuchenden gegenüber den zustän-

digen Behörden und Organisationen.

3 Für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig

Aufgenommene beträgt der Grundbedarf für den Lebensunterhalt min-

destens 70% des Grundbedarfs der einheimischen Bevölkerung.14

1. 1. 25-127

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851.13 Asylfürsorgeverordnung (AfV)

Vollzug § 4. Das kantonale Sozialamt vollzieht die dem Kanton in der

Betreuung, Unterbringung und Unterstützung der Asylsuchenden über-

tragenen Aufgaben. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Amtes

für Jugend und Berufsberatung gemäss § 13.

Aufsicht § 5. Die Sicherheitsdirektion ist für die Aufsicht über die Be-

treuung, Unterbringung und Unterstützung von Asylsuchenden zu-

ständig.

Zuständigkeit

für Leistungen

gemäss § 2

Zuweisung

II. Aufgaben von Kanton und Gemeinden

1 Der Kanton sorgt während einer ersten Phase für die Leis-

tungen gemäss § 2 für durch den Bund neu zugewiesene Asylsuchende.

Die Errichtung der notwendigen Unterkünfte bedarf keiner Einwilli-

gung der Standortgemeinde.

2 Danach weist der Kanton die Asylsuchenden den einzelnen Ge-

meinden zu. Mit der Zuweisung geht die Zuständigkeit für die Erbrin-

gung der Leistungen gemäss § 2 an die Gemeinden über.

1 Das kantonale Sozialamt nimmt die Zuweisung vor. Es

berücksichtigt dabei die Einheit der Familie.

2 Nach der Zuweisung haben Asylsuchende ihren Aufenthalt in der

Gemeinde, der sie zugewiesen sind.

3 Vorläufig Aufgenommene, die ganz oder teilweise sozialhilfe-

abhängig sind, gelten als der Gemeinde zugewiesen, in der sie im Zeit-

punkt der Gesuchstellung um Leistungen nach § 2 wohnen.10

4 Der Zuweisungsentscheid kann von den Asylsuchenden nur mit

der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der

Einheit der Familie.

Aufnahmequote § 8.12 1 Für Asylsuchende legt die Sicherheitsdirektion eine Auf-

nahmequote für die Gemeinden in Prozenten ihrer Bevölkerungszahl

fest.

2 Vorläufig Aufgenommene werden während sieben Jahren ab ihrer

Einreise in die Schweiz an die Aufnahmequote angerechnet.

Verletzung

der Aufnahme-

pflicht

Kommt eine Gemeinde ihren Pflichten nicht nach, so ordnet

das kantonale Sozialamt die Ersatzvornahme an. Die säumige Gemeinde

hat dem Kanton sämtliche Kosten, einschliesslich der entstehenden Ver-

waltungskosten, zu ersetzen.

2

Asylfürsorgeverordnung (AfV)

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1 Der Kanton leistet den Gemeinden Beiträge für die Erfül- Beiträge des

lung ihrer Aufgaben im Bereich der Asylfürsorge.

2 Der Regierungsrat legt die Beiträge auf der Grundlage der Leis-

tungen des Bundes fest.

3 Die Beiträge für vorläufig Aufgenommene werden während längs-

tens sieben Jahren ab der Einreise in die Schweiz vergütet.10

Kantons

11 1 Der Kanton sorgt für die Gesundheitsversorgung, insbe- Gesundheits-

sondere die Kranken- und Unfallversicherung der ganz oder teilweise versorgung

sozialhilfeabhängigen Personen gemäss § 1 lit. a und b.

2 Die Gemeinden sorgen für die Gesundheitsversorgung, insbe-

sondere die Kranken- und Unfallversicherung der ganz oder teilweise

sozialhilfeabhängigen vorläufig Aufgenommenen.

3 Der Kanton und die Gemeinden können die Wahl der Versiche-

rer und der Leistungserbringer gemäss Art. 82 a des Asylgesetzes vom

26. Juni 19983 einschränken.

1 Der Kanton kann für Asylsuchende mit besonderen Be- Asylsuchende

dürfnissen geeignete Einrichtungen zur Verfügung stellen, in denen mit besonderen

die Leistungen gemäss § 2 Abs. 1 erbracht werden.

2 Die Unterbringung und Betreuung in einer Einrichtung für beson-

dere Bedürfnisse bewirkt keine Änderung in der Sozialhilfezuständig-

keit.

Bedürfnissen

13 Das Amt für Jugend und Berufsberatung erfüllt die Auf- Unbegleitete

gaben nach Art. 7 Abs. 2quater und 2quinquies der Asylverordnung 14. Ent- minderjährige

scheide in der Kompetenz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Asylsuchende

sind vorbehalten.

1 Kanton und Gemeinden können die Erfüllung ihrer Auf- Aufgaben-

gaben im Asylwesen ganz oder teilweise Dritten überlassen.

übertragung

2 Erfüllt der Kanton Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich der

Gemeinden, so kann er von ihnen Beiträge erheben.

1 Die kantonalen und kommunalen Amtsstellen informie- Informations-

ren sich gegenseitig über die für den Vollzug der kantonalen und kom- austausch und

munalen Aufgaben im Asylwesen notwendigen Tatsachen, insbesondere Meldepflicht

betreffend die Arbeitstätigkeit von Asylsuchenden und die Kranken-

und Unfallversicherung. Sie tauschen die erforderlichen Daten aus.

2 Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Kanton Veränderungen in

den persönlichen Verhältnissen der Asylsuchenden unverzüglich zu

melden. Sie haben dem Kanton die durch eine verspätete Meldung

entstehenden Kosten zu ersetzen.

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Asylfürsorgeverordnung (AfV)

III. Pflichten der Asylsuchenden

Wahrung

von Ruhe

und Ordnung

Einhaltung wei-

terer Pflichten

Rückerstattung

von Leistungen

1 Die Asylsuchenden sind verpflichtet, in den Unterkünften

Ruhe und Ordnung zu wahren.

2 Die Betreiberinnen und Betreiber von Asylunterkünften erlassen

mit Genehmigung der für die Unterbringung zuständigen Behörde

eine Hausordnung. Sie ergreifen Massnahmen, wenn dies zur Wahrung

der Sicherheit des Betreuungspersonals, der Mitbewohnerinnen und

Mitbewohner sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Unter-

künften notwendig ist.

1 Verletzen Asylsuchende ihnen obliegende Pflichten, so kön-

nen die für die Sozialhilfe zuständigen Behörden folgende Sanktionen

anordnen

a. Kürzung von Unterstützungsleistungen,

b. Beschränkung auf Nothilfe für eine angemessene Dauer,

c. Verweigerung von individuellem Wohnraum,

d. Verweigerung der Teilnahme an Ausbildungs- und Beschäftigungs-

programmen.

2 Die Sanktionen gemäss Abs. 1 können insbesondere angeordnet

werden, wenn die asylsuchende Person

a. ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nicht

nachkommt,

b. gegenüber den Sozialhilfebehörden keine oder falsche Angaben

macht,

c. Unterstützungsleistungen unzweckmässig verwendet,

d. Auflagen oder Weisungen missachtet.

3 Die für die Sozialhilfe zuständigen Behörden können zudem bei

der für Arbeitsbewilligungen zuständigen Behörde deren Verweigerung

oder Entzug beantragen.

4 Die Anordnung einer Sanktion gemäss Abs. 1 und der Antrag

gemäss Abs. 3 werden der asylsuchenden Person vorgängig angedroht.

Eine solche Androhung kann mit der durchzusetzenden Auflage oder

Weisung verbunden werden.

1 Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben Sozial-

hilfe erwirkt hat, ist zur Rückerstattung der bezogenen Leistungen ver-

pflichtet. Ist die Person weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen, können

die Leistungen auf ein Minimum gekürzt werden, unter Anrechnung

des gekürzten Teils auf die Rückerstattung.

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2 Asylsuchende haben erhaltene Sozialhilfe insbesondere auch dann

zurückzuerstatten, wenn

a. sie rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen,

haftpflichtigen oder anderen Dritten erhalten, davon ausgenom-

men sind Genugtuungsleistungen,

b. sie aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene

Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige

Verhältnisse gelangen.

3 Stehen rückerstattungspflichtigen Asylsuchenden von Sozial- oder

Privatversicherungen, von haftpflichtigen oder anderen Dritten rück-

wirkend geschuldete Leistungen zu, so kann die für die Sozialhilfe

zuständige Behörde im Umfang der Rückerstattungspflicht die direkte

Auszahlung an sich verlangen.

4 Im Übrigen richtet sich die Rückerstattung von Sozialhilfeleistun-

gen nach Bundesrecht.

1 Die zuständige Behörde kann für die Leistung von Sozial- Abtretung von

hilfe von der oder dem Asylsuchenden die Abtretung bestehender Ansprüchen

oder künftiger vermögensrechtlicher Ansprüche gegenüber Dritten

verlangen.

2 Eine Abtretung kann nur bis zur Höhe der bereits empfangenen

Leistungen verlangt werden.

IV. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Oktober 2011

(OS 66, 926)

Das Kantonale Sozialamt und die Gemeinden können die Leistun-

gen an die vorläufig Aufgenommenen bis spätestens 30. April 2012

weiterhin nach dieser Verordnung bemessen.

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Asylfürsorgeverordnung (AfV)

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Oktober 2017

(OS 73, 10)

I. Die Gemeinden können die Unterstützungsleistungen zuguns-

ten der vorläufig Aufgenommenen noch längstens bis 30. Juni 2018

nach § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

bemessen.

II. Die Leistungen des Kantons an die Gemeinden für Unterstüt-

zungsleistungen zugunsten von vorläufig Aufgenommenen richten sich

bis zum 30. Juni 2018 nach §§ 44 und 45 des Sozialhilfegesetzes vom

14. Juni 1981.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2024

(OS 79, 470)

Die Gemeinden wenden den Mindestbetrag für den Grundbedarf für

den Lebensunterhalt gemäss § 3 Abs. 3 spätestens nach drei Monaten

nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung an.

6

1 OS 60, 168.

2 LS 851.1.

3 SR 142.31.

4 SR 142.311.

5 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABI 2006, 348). In Kraft

seit 1. Mai 2006.

6 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 2006 (OS 61, 371; ABI 2006, 1493). In

Kraft seit 1. Januar 2007.

7 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 500; ABI 2006, 1696).

In Kraft seit 1. Januar 2007.

8 Fassung gemäss RRB vom 26. Oktober 2011 (OS 66, 926; ABI 2011, 3171). In

Kraft seit 1. Januar 2012.

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9 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 620; ABI 2012-11-16).

In Kraft seit 1. Januar 2013.

10 Eingefügt durch RRB vom 25. Oktober 2017 (OS 73, 10; ABI 2017-11-03). In

Kraft seit 1. März 2018.

11 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 2017 (OS 73, 10; ABI 2017-11-03). In

Kraft seit 1. März 2018.

12 Fassung gemäss RRB vom 22. August 2018 (OS 73, 442; ABI 2018-08-31). In

Kraft seit 1. März 2019.

13 Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 380; ABI 2020-06-05). In Kraft

seit 1. August 2020.

14 Eingefügt durch RRB vom 25. September 2024 (OS 79, 470; ABI 2024-11-01).

In Kraft seit 1. Januar 2025.

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