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851.1 SHGLAS CH-ZH

Sozialhilfegesetz (SHG) (SHG)

73 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (73)

Gesetzestext (73 Artikel)

1 Die politischen Gemeinden sorgen nach Massgabe dieses Träger der Hilfe

Gesetzes für die notwendige Hilfe an Personen, die sich in einer Not-

lage befinden.

2 Sie wirken mit vorbeugenden Massnahmen darauf hin, dass weni-

ger Notlagen entstehen und dass Personen, die in eine Notlage geraten

sind, diese bewältigen können.19

3 Der Kanton20 unterstützt die Gemeinden bei ihrer Aufgabe. Er

überwacht Heime für betreuungsbedürftige Erwachsene und fördert

die Weiterentwicklung des Sozialwesens.

1 Die Hilfe richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürf- Grundsätze

nissen des Einzelfalls und den örtlichen Verhältnissen.

a. Individuelle

2 Sie berücksichtigt andere gesetzliche Leistungen sowie die Leis- und ergänzende

tungen Dritter und sozialer Institutionen.

Hilfe

1 Die Durchführung der Hilfe soll in Zusammenarbeit mit b. Mitwirkung

dem Hilfesuchenden erfolgen.

2 Die Selbsthilfe ist zu fördern.

des Hilfe-

suchenden

19 1 Kanton und Gemeinden fördern die Eingliederung der c. Förderung der

Hilfesuchenden in die Gesellschaft und in die Arbeitswelt.

2 Die Gemeinden ermöglichen den Hilfesuchenden die Teilnahme

an geeigneten Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen, sofern es

im Einzelfall erforderlich ist und kein Anspruch auf andere gesetzliche

Eingliederungsmassnahmen besteht.

3 Sie können Arbeitgebenden für eine begrenzte Zeit ausnahms-

weise Einarbeitungszuschüsse ausrichten, mit denen Hilfesuchenden

der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert wird.

Eingliederung

19 1 Die Gemeinden können von Hilfeempfängern Gegen- d. Gegen-

leistungen zur Sozialhilfe verlangen, die nach Möglichkeit der Integra- leistungen

tion der Hilfeempfänger in die Gesellschaft dienen.

2 In der Regel setzen sie die Gegenleistungen zusammen mit den

Sozialhilfeleistungen in besonderen Vereinbarungen fest.

3 Bei der Bemessung und Ausgestaltung der Sozialhilfe berücksich-

tigen sie die Arbeits- und weiteren Gegenleistungen angemessen.

1. 1. 24-123

1

851.1

Sozialhilfegesetz (SHG)

e. Interinstitu-

tionelle Zusammen-

arbeit

19 1 Um die Eingliederung der Hilfesuchenden und ihre finan-

zielle Unabhängigkeit zu fördern, arbeiten die Sozialhilfeorgane mit

anderen Leistungserbringern zusammen. Dazu gehören insbesondere

die Organe der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung

und der Berufsberatung sowie private Organisationen.

2 Nach Möglichkeit harmonisieren die Leistungserbringer ihre Ange-

bote an Eingliederungsmassnahmen und stellen sich diese gegenseitig

zur Verfügung.

3 Der Kanton fördert die Interinstitutionelle Zusammenarbeit. Er

kann Empfehlungen dazu erlassen.

f. Einsetzen

der Hilfe20

1 Die Hilfe muss rechtzeitig einsetzen.

2 Sie wird vorbeugend geleistet, wenn dadurch eine drohende Not-

lage ganz oder teilweise abgewendet werden kann.

g. Ursachen-

bekämpfung 20

Die Ursachen einer Notlage sind zu ermitteln und nach Mög-

lichkeit zu beseitigen.

Asylfürsorge

a. Zuständigkeit

1 Die Hilfe für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene

und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (nachfolgend Asyl-

suchende) richtet sich nach besonderen Vorschriften.29

2 Der Regierungsrat erlässt eine Asylfürsorgeverordnung. Darin

regelt er für Asylsuchende namentlich die Zuständigkeit und das Ver-

fahren, die Platzierung, die Unterbringung und Betreuung, die Gesund-

heitsversorgung, die Ausbildung und Beschäftigung, die Festsetzung,

Ausrichtung, Abrechnung und Rückerstattung von Leistungen des

Kantons und Dritter im Asylbereich, den Zugang zum Arbeitsmarkt

sowie die Rückkehr. Insbesondere kann vorgesehen werden, dass neu

zugewiesene Asylsuchende vom Kanton zunächst in einem Durchgangs-

zentrum untergebracht und erst danach einer Gemeinde zugeteilt wer-

den.

b. Bemessung

und Ausgestal-

tung der Hilfe

15 1 Höhe und Art der Fürsorgeleistungen für Asylsuchende

richten sich nach den kantonalen Bestimmungen. Sie werden vom

Status und vom Verhalten einer Person im Asylverfahren bestimmt.

2 Die zuständigen Stellen können Fürsorgeleistungen bis auf ein

Minimum kürzen, wenn die begünstigte Person ihrer Mitwirkungs-

pflicht gegenüber den für das Asylverfahren und die Fürsorge zustän-

digen Behörden nicht oder ungenügend nachkommt.

3 Art und Dauer der Unterbringung und der Betreuung sowie der

Zugang zum Arbeitsmarkt hängen vom Verfahrensstand beziehungs-

weise asylrechtlichen Status der Person ab.

2

Sozialhilfegesetz (SHG)

851.1

19 1 Wer sich unberechtigt in der Schweiz aufhält und nicht Ausländer ohne

zur Ausreise veranlasst werden kann, hat nur Anspruch auf Unterstüt- Aufenthalts-

zung im Rahmen des Rechts auf Hilfe in Notlagen.

2 Der Kanton trägt die Kosten dieser Nothilfe.

3 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über Art und Umfang

der Nothilfe sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren.

24

1 Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Bun-

desrechts sind folgende Personen von der ordentlichen Sozialhilfe aus-

geschlossen

a. Touristen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland,

b. Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung,

c.

Arbeitssuchende nach Art. 2 Abs. 1 Anhang I zum Abkommen vom

21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-

seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaa-

ten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) und Art. 2 Abs. 1

Anhang K Anlage 1 zum Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur

Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Über-

einkommen)9.

2 Die Fürsorgebehörde leistet Nothilfe im Sinne von Art. 12 BV4.

Sofern die Rückreise aus medizinischer Sicht möglich ist, beschränkt

sich die Nothilfe auf die Unterstützung bei der Rückkehr in den Wohn-

sitz- bzw. Aufenthaltsstaat oder den Heimatstaat.

3 In Ausnahmefällen, insbesondere zur kurzfristigen Überbrückung

einer Notlage, kann die Fürsorgebehörde eine über die Nothilfe hinaus-

gehende Hilfe gewähren.

4 Sie meldet Unterstützungsfälle nach Abs. 1 lit. b und c der zustän-

digen Ausländerbehörde.

Touristen,

Personen mit

Kurzaufenthalts-

bewilligung,

ausländische

Arbeits-

suchende

B. Behörden und ihre Aufgaben

28 Fürsorgebehörde ist der Gemeindevorstand der politischen Fürsorge-

Gemeinde. Die Gemeindeordnung kann die Zuständigkeit eines ande- behörde

ren Organs vorsehen.

28 1 Der Fürsorgebehörde obliegen

a.

Gewährleistung der persönlichen Hilfe,

b. Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe,

с.

Berichterstattung an die Oberbehörden,

a. Zuständigkeit

b. Aufgaben

1. 1. 24-123

3

851.1 Sozialhilfegesetz (SHG)

d.24 Vertretung der Gemeinde in Strafverfahren wegen unrechtmässi-

ger Erwirkung von Sozialhilfeleistungen.

2 Die Fürsorgebehörde arbeitet mit andern öffentlichen und priva-

ten sozialen Institutionen zusammen.

Bezirksrat

1 Der Bezirksrat übt die Aufsicht über die Fürsorgebehörden

aus.

2 Es obliegen ihm insbesondere

a. periodische und, soweit erforderlich, ausserordentliche Prüfung der

gesamten Hilfs- und Verwaltungstätigkeit der Fürsorgebehörden,

b. Berichterstattung an die für das Fürsorgewesen zuständige Direk-

tion14.

3 Ferner beaufsichtigt er Heime, die unter § 9 lit. c fallen oder die

Beiträge nach § 46 erhalten.

Direktion des

Regierungs-

rates14

Der für das Fürsorgewesen zuständigen Direktion14 obliegen

insbesondere

a.

Förderung der Information über das Sozialwesen sowie der Zusam-

menarbeit zwischen den sozialen Institutionen,

b. Beratung und Fortbildung der Fürsorgebehörden,

c.22 Erteilung und Entzug von Bewilligungen für den Betrieb privater,

nicht unter die Zuständigkeit einer anderen Behörde fallender

Heime, die der dauernden Unterbringung, Verpflegung und per-

sönlichen Betreuung von hilfsbedürftigen Personen dienen,

d. Vorbereitungen für die Aufnahme hilfebedürftiger Auslandschwei-

zer und ihrer Familienangehörigen in Zusammenarbeit mit den

Gemeinden,

e. Entscheidung von Streitigkeiten der Gemeinden über Hilfepflicht

und Kostentragung.

Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die öffentliche

Sozialhilfe aus.

Berechtigung

C. Persönliche Hilfe

Wer in einer persönlichen Notlage der Hilfe bedarf, kann

bei einer der in § 13 genannten Stellen um Beratung und Betreuung

nachsuchen.

Durchführung

1 Die persönliche Hilfe wird im Einvernehmen mit dem

Hilfesuchenden gewährt und ist an kein bestimmtes Verfahren gebun-

den.

4

Sozialhilfegesetz (SHG)

851.1

2 Die Beratungs- und Betreuungsstellen bestimmen Art und Um-

fang der Hilfe.

3 Soweit sie Beratung und Betreuung nicht selbst vornehmen oder

wo spezialisierte Hilfe nötig ist, vermitteln sie die Dienstleistungen

anderer Stellen. Benötigt jemand wirtschaftliche Hilfe, verständigen

sie die Fürsorgebehörde.

Persönliche Hilfe kann gewährt werden durch

a. gemeindeeigene Beratungs- und Betreuungsstellen,

b. gemeinsame Beratungs- und Betreuungsstellen mehrerer Gemein-

den,

c. andere öffentliche oder private soziale Institutionen, denen die

Gemeinde Aufgaben der persönlichen Hilfe ganz oder teilweise

übertragen hat.

Organisation

D. Wirtschaftliche Hilfe

I. Art und Umfang

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familien- Anspruch

angehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht recht-

zeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirt-

schaftliche Hilfe.

1 Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum Umfang

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebens- a. Im

unterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.

2 Sie hat die notwendige ärztliche oder therapeutische Behandlung

und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu

Hause sicherzustellen.

3 Kindern und Jugendlichen ist eine ihren Bedürfnissen angepasste

Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende

persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen.

4 Während einer Ausbildung auf Tertiärstufe werden nur in Aus-

nahmefällen wirtschaftliche Hilfe gewährt und ausbildungsbedingte Kos-

ten übernommen.32

Allgemeinen34

34 1 Bei der Berechnung des sozialen Existenzminimums wer- b. Kranken-

den die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ab- versicherungs-

züglich der Prämienverbilligung nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes prämien

vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung als Auslagen einge-

setzt.

1. 1. 24-123

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851.1

Sozialhilfegesetz (SHG)

Formen

Gesuche

um Kosten-

gutsprache

2 Sobald ein Wechsel zu einer günstigeren Versicherung möglich

und zumutbar ist, sind die Sozialhilfeorgane verpflichtet, die Sozialhilfe-

beziehenden zu einem Wechsel anzuhalten und gegebenenfalls bei

einem Wechsel zu unterstützen.

3 Ist ein Wechsel nicht möglich oder zumutbar, so wird die Diffe-

renz zwischen tatsächlicher Prämie und Prämienverbilligung vom Kan-

ton übernommen (Prämienübernahme).

4 Bei der Beurteilung, was zumutbar und möglich ist, sind insbeson-

dere die Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit, die Chance der Ablösung

aus der Sozialhilfe und die Möglichkeiten, sich in einem günstigen Ver-

sicherungsmodell zurechtzufinden, zu berücksichtigen.

25 1 Die wirtschaftliche Hilfe wird in Bargeld, in Form eines

Checks oder durch Überweisung auf ein Post- oder Bankkonto des

Hilfesuchenden ausgerichtet.

2 Sie kann auf andere Weise erbracht werden, wenn es die Umstände

rechtfertigen.

3 Die bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe berücksichtigte

Miete mit Nebenkosten kann der Gläubigerin oder dem Gläubiger in

jedem Fall direkt überwiesen werden.31

24 1 Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Für-

sorgebehörde in der Regel Kostengutsprache. Über den Umfang der

Kostengutsprache hinausgehende Leistungen müssen nicht übernom-

men werden.

2 Gesuche um Kostengutsprache sind der Fürsorgebehörde im

Voraus einzureichen. Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einrei-

chung des Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme. Vor-

behalten bleiben notfallbedingte medizinische Behandlungen.

3 Gesuche müssen folgende Angaben enthalten

a. vollständige Personalien des Hilfesuchenden,

b. Bezeichnung allfälliger leistungspflichtiger Dritter,

c. Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen.

4 Gesuche um Kostengutsprache für medizinische Behandlungen

müssen überdies Auskunft geben über

a. die Behandlungsursache,

b. das Vorliegen eines Notfalls,

c. den Zeitpunkt und den Ort des Unfalls oder der Erkrankung,

d. die voraussichtliche Dauer eines Spitalaufenthaltes, die einweisende

Stelle, den Zeitpunkt der Transportfähigkeit des Patienten und die

empfohlene Transportart.

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Sozialhilfegesetz (SHG)

851.1

Die wirtschaftliche Hilfe kann weder verpfändet noch abge- Verpfändung,

treten werden. Sie darf nicht mit geschuldeten Steuern verrechnet wer- Abtretung und

den. Verrechnung

II. Stellung des Hilfesuchenden

25 1 Der Hilfesuchende gibt vollständig und wahrheitsgetreu Auskünfte

Auskunft über

a. seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich

auch über Ansprüche gegenüber Dritten,

b. die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihm zusam-

menleben oder ihm gegenüber unterhalts- oder unterstützungs-

pflichtig sind,

c. die finanziellen Verhältnisse von anderen Personen, die mit ihm

zusammenleben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetz-

lichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist,

d. seine persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in lit. b und c

genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der

gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist.

2 Der Hilfesuchende gewährt Einsicht in seine Unterlagen, soweit

dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeig-

net und erforderlich ist.

3 Der Hilfesuchende meldet unaufgefordert Veränderungen der

unterstützungsrelevanten Sachverhalte.

4 Die Fürsorgebehörde ist berechtigt, auch ohne Zustimmung des

Hilfesuchenden und der weiteren in Abs. 1 genannten Personen Aus-

künfte bei Dritten einzuholen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben

benötigt, wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der

Angaben oder Unterlagen bestehen.

5 Die Fürsorgebehörde informiert den Hilfesuchenden und die wei-

teren in Abs. 1 genannten Personen in der Regel vorgängig über Aus-

künfte, die über sie eingeholt werden. In Fällen von Abs. 4 kann die

Information auch nachträglich erfolgen.

16 1 Die Leistung wirtschaftlicher Hilfe kann davon abhängig Übergang von

gemacht werden, dass der Hilfesuchende bestehende oder künftige Ansprüchen

vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der

empfangenen Leistungen an die Fürsorgebehörde abtritt, soweit eine

Abtretung zulässig ist.

1. 1. 24-123

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851.1 Sozialhilfegesetz (SHG)

Berücksichti-

gung nicht-

realisierbarer

Vermögens-

werte

Auflagen und

Weisungen

Weitere

Massnahmen

Widerstand

des Unterhalts-

pflichtigen

Kürzung von

Leistungen

2 Die Fürsorgebehörde kann von Sozial- oder Privatversicherungen

sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen, dass rück-

wirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an

die Fürsorgebehörde ausbezahlt werden.

1 Hat ein Hilfesuchender Grundeigentum oder andere Ver-

mögenswerte in erheblichem Umfang, deren Realisierung ihm nicht

möglich oder nicht zumutbar ist, wird in der Regel die Unterzeichnung

einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt. Darin verpflichtet sich der

Hilfesuchende, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten,

wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden.

2 Die Forderung aus der Unterzeichnung einer Rückerstattungs-

verpflichtung kann pfandrechtlich sichergestellt werden.

1 Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen

verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge

beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner

Angehörigen zu verbessern.

2 Auflagen und Weisungen sind nicht selbstständig anfechtbar.33

27 Die Fürsorgebehörde benachrichtigt die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB), wenn aus gesundheitlichen oder

andern im Interesse des Hilfeempfängers oder seiner Angehörigen lie-

genden Gründen weitere Massnahmen notwendig werden.

27 Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern sowie

minderjährigen Kindern kann die wirtschaftliche Hilfe auch gegen den

Willen des Unterhaltspflichtigen gewährt werden.

20 1 Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn

a. der Hilfesuchende

1. gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorge-

behörde verstösst,

2. keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt,

3. die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert,

4. eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt,

5. Leistungen zweckwidrig verwendet,

6. die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- und Beschäfti-

gungsprogramm verweigert,

7. ein ihm zustehendes Ersatzeinkommen nicht geltend macht,

8.34 den Wechsel in eine günstige Krankenversicherung verweigert,

obwohl er zumutbar und möglich ist,

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Sozialhilfegesetz (SHG)

851.1

b. er schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewie-

sen worden ist.

2 Die berechtigten Interessen von Minderjährigen sind angemessen

zu berücksichtigen.

19 1 Vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe- Einstellung von

leistungen kann ausnahmsweise und unter Berücksichtigung von Art. 12 Leistungen

der Bundesverfassung (BV)4 abgewichen werden. Die Leistungen sind

ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn

a. der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltend-

machung eines Ersatzeinkommens verweigert,

b. ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind, und

c. ihm schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine

zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltend-

machung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist.

2 Die berechtigten Interessen von Minderjährigen sind angemessen

zu berücksichtigen.

III. Verwandtenunterstützung und Rückerstattung

1 Die Fürsorgebehörde prüft, ob gemäss Art. 328 und 329 Verwandten-

ZGB5 Verwandte zur Unterstützung des Hilfeempfängers verpflichtet unterstützung

sind.

2 Wenn es die Verhältnisse rechtfertigen, kann sie die Pflichtigen

zur Hilfe auffordern und zwischen ihnen und dem Hilfeempfänger ver-

mitteln.

20 Zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe ist verpflich- Rückerstattung

tet, wer

a. Bei unrecht-

a. diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat oder mässigem

b. diese für andere als die von der Fürsorgebehörde festgelegten Zwecke

verwendet hat und dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut zahlen

muss.

Verhalten

27 1 Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann ganz b. Bei recht-

oder teilweise zurückgefordert werden, wenn

a. der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Pri-

vatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten

erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne aus-

gerichteten wirtschaftlichen Hilfe,

mässigem Bezug

1. 1. 24-123

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851.1 Sozialhilfegesetz (SHG)

b. der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen

nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in

finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeits-

leistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen

führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichti-

gung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint,

c. die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 erfüllt sind.

2 Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf Leistungen, die

der Hilfeempfänger für sich selbst, für seinen Ehegatten während der

Ehe, für seine eingetragene Partnerin oder seinen eingetragenen Part-

ner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft und für seine

Kinder während ihrer Minderjährigkeit erhalten hat.

3 Wirtschaftliche Hilfe, die jemand für sich selbst während seiner

Minderjährigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonne-

nen Ausbildung bezogen hat, ist nicht zurückzuerstatten. Für die Kos-

ten des Aufenthalts in einem Jugendheim gilt dies bis zum 22. Alters-

jahr.

c. Aus dem

Nachlass

d. Unverzins-

lichkeit

e. Verjährung

1 Stirbt der Hilfeempfänger, entsteht ein Anspruch auf Rück-

erstattung der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber seinem Nachlass.

2 Bei der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs sind die

Verhältnisse der Erben angemessen zu berücksichtigen.

Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich, ausgenom-

men bei unrechtmässigem Bezug.

1 Leistungen, die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung

mehr als 15 Jahre zurückliegen, können nicht zurückgefordert werden.

Ausgenommen sind Leistungen, für die eine Rückerstattungsverpflich-

tung nach § 20 eingegangen worden ist.

2 Die Rückerstattungsforderung verjährt fünf Jahre nachdem die

Fürsorgebehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat. Rück-

erstattungsforderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unter-

liegen keiner Verjährung.

Verwandtenunterstützung und Rückerstattung werden von

den Behörden des kostentragenden Gemeinwesens geltend gemacht.

Geltend-

machung

Grundsatz

E. Örtliche Zuständigkeit12

Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher

Hilfe obliegt der Wohngemeinde des Hilfesuchenden.

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Sozialhilfegesetz (SHG)

851.1

Die Aufenthaltsgemeinde ist zur Hilfeleistung verpflichtet, Ausnahmen

solange die Wohngemeinde des Hilfesuchenden nicht feststeht oder

wenn eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer

Hilfe bedarf.

1 Der Hilfesuchende hat seinen Wohnsitz nach diesem Wohnsitz

Gesetz in derjenigen Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauern- a. Begründung

den Verbleibens aufhält.

im

2 Die polizeiliche Anmeldung, für Ausländer die Ausstellung einer

Anwesenheitsbewilligung, gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht

nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später

begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist.

Allgemeinen26

27 Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer b. Heim- und

andern Anstalt und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Anstalts-

Person in Familienpflege begründen keinen Wohnsitz.

insassen;

Familien-

pfleglinge26

21 1 Jeder Ehegatte, jede eingetragene Partnerin und jeder c. Ehegatten,

eingetragene Partner hat einen eigenen Wohnsitz.

2 Für die Regelung der Kostenersatzpflicht des Staates ist bei

gemeinsamem Wohnsitz der Ehegatten oder der Partnerinnen oder

Partner mit unterschiedlicher Wohnsitzdauer die längere massgebend.

Lösen sie den gemeinsamen Wohnsitz auf, so wird ihnen die bisherige

Wohnsitzdauer angerechnet.

eingetragene

Partnerinnen

und Partner 26

27 1 Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem d. Minder-

Aufenthaltsort, den Wohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter jährige Kinder

dessen elterlicher Sorge es steht.

2 Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz

haben, teilt es den Wohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt.

3 Es hat einen eigenen Wohnsitz

a. am Sitz der KESB gemäss § 41 des Einführungsgesetzes zum Kin-

des- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012,

b. am Ort nach § 34, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für

seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen,

c. am letzten Wohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd

nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt,

d. an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen.

4 Erhält das minderjährige Kind einen eigenen Wohnsitz, so wird

ihm für die Regelung der Kostenersatzpflicht des Kantons die bishe-

rige Wohnsitzdauer angerechnet.

1. 1. 24-123

11

851.1

Sozialhilfegesetz (SHG)

e. Beendigung26

13 1 Der Wohnsitz endet mit dem Wegzug aus der Gemeinde.

2 Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, gilt derjenige der poli-

zeilichen Abmeldung.

3 Der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Anstalt sowie

die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familien-

pflege beendigen einen bestehenden Wohnsitz nicht.27

Aufenthalt

1 Als Aufenthalt nach diesem Gesetz gilt die tatsächliche

Anwesenheit in einer Gemeinde.

2 Ist eine offensichtlich hilfebedürftige, insbesondere eine erkrankte

oder verunfallte Person auf ärztliche oder behördliche Anordnung in

eine andere Gemeinde verbracht worden, so gilt als Aufenthaltsort

weiterhin die Gemeinde, von der aus die Zuweisung erfolgt ist.

Verbot der

Abschiebung

1 Die Behörden dürfen einen Hilfebedürftigen nicht veran-

lassen, aus der Gemeinde wegzuziehen.

2 Für Ausländer sind die Bestimmungen über den Widerruf von

Anwesenheitsbewilligungen sowie über die Aus- oder Wegweisung

und die Heimschaffung vorbehalten.

Kostentragung

durch die

hilfepflichtige

Gemeinde

F. Finanzielle Bestimmungen

Die hilfepflichtige Gemeinde trägt die Kosten der persön-

lichen und wirtschaftlichen Hilfe, sofern das Bundesrecht, interkan-

tonale Vereinbarungen oder die nachfolgenden Bestimmungen nicht

etwas anderes vorsehen.

Ersatzpflicht für

wirtschaftliche

Hilfe

a. Der Wohn-

gemeinde

Erhält ein Hilfebedürftiger ausserhalb seiner Wohngemeinde

wirtschaftliche Hilfe, ist die Wohngemeinde für die Kosten ersatzpflich-

tig.

b. Der nach § 40

fehlbaren

Gemeinde

Bei Widerhandlung gegen das Verbot der Abschiebung

bleibt die fehlbare Gemeinde für die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe

so lange ersatzpflichtig, als der Hilfebedürftige diese Gemeinde ohne

den behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längs-

tens aber während fünf Jahren.

c. Des Kantons20

1 Der Kanton20 ersetzt der Wohngemeinde die Kosten der

wirtschaftlichen Hilfe an Ausländer, die noch nicht zehn Jahre ununter-

brochen Wohnsitz im Kanton haben, soweit nicht der Heimatstaat

ersatzpflichtig ist.

12

Sozialhilfegesetz (SHG)

851.1

2 Er ersetzt der Aufenthaltsgemeinde die Kosten der von ihr geleis-

teten wirtschaftlichen Hilfe, soweit nicht die Wohngemeinde ersatz-

pflichtig ist oder eine Ersatzpflicht nach Bundesrecht besteht.

3 Er übernimmt die Kosten der ausserhalb des Kantonsgebiets ge-

leisteten wirtschaftlichen Hilfe an Hilfeempfänger ohne zürcherischen

Wohnsitz, soweit den Kanton bundesrechtlich eine Ersatzpflicht trifft.

23 Der Kanton leistet den Gemeinden einen Kostenanteil von Staatsbeiträge

4% an die beitragsberechtigten Ausgaben der wirtschaftlichen Hilfe.

a. Für wirt-

schaftliche Hilfe

1 Der Kanton20 leistet den Gemeinden sowie öffentlich-b. Für Heime

rechtlichen oder privaten gemeinnützigen Organisationen mit eigener

Rechtspersönlichkeit Beiträge an den Bau und Betrieb von Heimen

für Obdachlose, Verwahrloste und andere Hilfebedürftige.

2 Ausnahmsweise können Beiträge für andere Einrichtungen geleis-

tet werden, die der Betreuung von Hilfebedürftigen dienen.

3 Die Art der Beitragsgewährung richtet sich nach den Bestimmun-

gen des Gesetzes über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Men-

schen mit Behinderung vom 28. Februar 2022 (SLBG)2.41

4 Beiträge nach diesem Gesetz sind ausgeschlossen, wenn eine

andere kantonale Rechtsgrundlage für Beitragsleistungen besteht.

G. Schweigepflicht, Informationen, Auskünfte und Observation37

25 Die Fürsorgebehörde und die mit der Durchführung der Schweigepflicht

öffentlichen Sozialhilfe betrauten Organe und Personen (Sozialhilfe-

organe) sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen zur

Verschwiegenheit über ihre Wahrnehmungen verpflichtet.

24 1 Die Sozialhilfeorgane erstatten der zuständigen Auslän- Informationen

derbehörde unaufgefordert die nach Bundesrecht vorgesehenen Mel- an Ausländer-

dungen. Sie melden insbesondere

a. Beginn, Umfang und Beendigung des Bezugs von Sozialhilfe, Rück-

erstattungen von bezogenen Sozialhilfeleistungen sowie Umstände,

die sich auf die Höhe der Unterstützungsleistung auswirken,

b. sonstige Umstände, die für die pflichtgemässe Beurteilung der per-

sönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration durch die

Ausländerbehörde wesentlich sind.

2 Die Sozialhilfeorgane können andere Tatsachen, die für das aus-

länderrechtliche Bewilligungsverfahren bedeutsam sein können, der

zuständigen Ausländerbehörde unaufgefordert melden.

behörden

1.1.24-123

13

851.1 Sozialhilfegesetz (SHG)

Informationen

an Sozialhilfe-

organe

Informationen

unter

Sozialhilfe-

organen

Datenaustausch

bei der Inter-

institutionellen

Zusammen-

arbeit

24 1 Die Verwaltungsbehörden des Kantons und seiner Ge-

meinden sowie die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betrauten

Organisationen und Personen sind verpflichtet, den Sozialhilfeorga-

nen von sich aus mitzuteilen, wenn nach Wahrnehmungen in ihrer amt-

lichen Tätigkeit ein konkreter und für den Fall erheblicher Verdacht

auf unrechtmässige Erwirkung von Sozialhilfeleistungen besteht. Die

Gerichte und Notariate sowie die Ombudsstellen und Datenschutz-

beauftragten von Kanton und Gemeinden sind unter den gleichen

Voraussetzungen ermächtigt, den Sozialhilfeorganen von sich aus Mit-

teilung zu machen.

2 Die für das Fürsorgewesen zuständige Direktion leitet bei ihr ein-

gegangene Informationen an die Fürsorgebehörde oder an die nach

35 1 Die im Einzelfall betroffenen Sozialhilfeorgane informie-

ren sich gegenseitig über

a. Beginn, Ausmass, Art, Dauer und Ursachen gewährter wirtschaft-

licher Hilfe,

b. Auflagen, Weisungen und Sanktionen,

c. Abtretungen und Auszahlungen gemäss § 19,

d. Realisierung von Vermögenswerten gemäss § 20.

2 Die Informationen müssen für die Erfüllung der gesetzlichen Auf-

gaben der Sozialhilfeorgane geeignet und erforderlich sein. Dazu gehö-

ren insbesondere

a. ordentliche Übergabe von Fällen,

b. Klärung von Zuständigkeitsfragen,

c. Abklärungen über die Subsidiarität und die Rückerstattung von

Sozialhilfeleistungen.

3 Bei einem Wegzug des Hilfesuchenden aus der bisherigen Wohn-

oder Aufenthaltsgemeinde kann diese dessen Sozialhilfe-Dossier dem

neu zuständigen Sozialhilfeorgan übergeben. Dieses kann im Zeitpunkt

des Wegzugs bereits angeordnete Auflagen, Weisungen und Sanktionen

übernehmen.

24 Im Rahmen der Interinstitutionellen Zusammenarbeit

sind die Sozialhilfeorgane ermächtigt, mit den im Einzelfall beteiligten

Stellen gemäss § 3 c Informationen insbesondere über die Personalien

sowie die persönlichen, beruflichen und finanziellen Verhältnisse des

Hilfesuchenden auszutauschen, sofern dies für die Förderung seiner

Eingliederung geeignet und erforderlich ist.

14

Sozialhilfegesetz (SHG) 851.1

25 1 Die Sozialhilfeorgane erteilen folgenden Stellen im Ein- Auskünfte

zelfall und auf Ersuchen mündlich oder schriftlich Auskunft, soweit auf Ersuchen

dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der anfragenden Stelle

geeignet und erforderlich ist

a. Gerichten sowie Verwaltungsbehörden des Kantons und seiner

Gemeinden,

b. Gerichten und Verwaltungsbehörden des Bundes,

c. Gerichten sowie Verwaltungsbehörden anderer Kantone und ihrer

Gemeinden,

d. Organisationen und Personen, soweit sie mit der Erfüllung öffent-

licher Aufgaben betraut sind.

2 Den Sozialhilfeorganen erteilen folgende Stellen im Einzelfall

und auf Ersuchen mündlich oder schriftlich Auskunft, soweit dies für

die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfeorgane geeig-

net und erforderlich ist

a. Verwaltungsbehörden des Kantons und seiner Gemeinden,

b. Organisationen und Personen, soweit sie mit der Erfüllung öffent-

licher Aufgaben betraut sind,

c. Personen, die mit dem Hilfesuchenden in einer Hausgemeinschaft

leben oder ihm gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig

sind,

d. Arbeitgeber des Hilfesuchenden und der mit ihm in einer Haus-

gemeinschaft lebenden Personen.

3 Ausgenommen von der Auskunftspflicht gemäss Abs. 2 sind die

Notariate sowie die Ombudsstellen und Datenschutzbeauftragten von

Kanton und Gemeinden. Diese sind berechtigt, Auskünfte zu erteilen.

4 Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Schweigepflichten.

36 1 Die Sozialhilfeorgane können die betroffene Person zur Observation

Überprüfung und Klärung der Verhältnisse verdeckt observieren und

dabei technische Hilfsmittel zur Bildaufzeichnung einsetzen, wenn ein

Mitglied des Bezirksrates die Observation genehmigt hat und

a. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die betrof-

fene Person Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig erwirkt,

und

b. die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig

erschwert würden.

2 Die betroffene Person darf nur observiert werden, wenn sie sich

a. an einem allgemein zugänglichen Ort befindet oder

b. an einem Ort befindet, der von einem allgemein zugänglichen Ort

aus frei einsehbar ist.

1. 1. 24-123 15

851.1

Sozialhilfegesetz (SHG)

3 Die Sozialhilfeorgane können Spezialistinnen und Spezialisten mit

der Observation beauftragen. Diese unterstehen der gleichen Sorgfalts-

und Schweigepflicht wie die auftraggebenden Sozialhilfeorgane.

4 Eine Observation darf an höchstens 20 Tagen innerhalb von sechs

Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden. Sie kann innerhalb

dieses Zeitraums einmalig um höchstens zehn Observationstage verlän-

gert werden, wenn hinreichende Gründe dafür bestehen. Eine erneute

Observation kann angeordnet werden, wenn sich neue konkrete An-

haltspunkte ergeben.

5 Die Sozialhilfeorgane informieren die betroffene Person nachträg-

lich und vor dem Erlass der Anordnung über die Leistung über den

Grund, die Art, die Dauer und die Ergebnisse der erfolgten Observa-

tion und geben ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.

6 Können die Anhaltspunkte gemäss Abs. 1 lit. a durch die Obser-

vation nicht bestätigt werden, erlassen die Sozialhilfeorgane eine An-

ordnung über den Grund, die Art, die Dauer und die Ergebnisse der

erfolgten Observation.

7 Der Regierungsrat regelt das Verfahren zur Einsichtnahme der

betroffenen Person in das Observationsmaterial und die Aufbewahrung

und Vernichtung des Observationsmaterials.

Straf-

bestimmung

Parteirechte in

Strafverfahren

II. Strafbestimmungen und Parteirechte40

17, 38 Wer für sich oder andere durch unwahre oder unvoll-

ständige Angaben, durch Verschweigen von veränderten Verhältnissen

oder in anderer Weise Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig

erwirkt, wird mit Busse bestraft.

Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegt

den Statthalterämtern.16

39 Die Sozialhilfeorgane haben in Strafverfahren wegen Ver-

letzung von § 48 b, Art. 146 oder 148 a StGB6 volle Parteirechte im Sinne

von Art. 104 Abs. 2 StPO7.

Änderung bis-

herigen Rechts

I. Schlussbestimmungen 18

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .11

16

Sozialhilfegesetz (SHG)

851.1

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Hilfe- Übergangs-

pflicht und die Kostentragung für wirtschaftliche Hilfe an bisher unter- bestimmungen

stützte Personen auf das nach neuem Recht zuständige Gemeinwesen a. Bisher

über.

2 Für Heim-, Spital- und Anstaltsinsassen sowie für Familienpfleg-

linge, die nach neuem Recht keinen Wohnsitz begründen, werden die

Kosten jedoch weiterhin von der bisher unterstützungspflichtigen

Gemeinde getragen.

Unterstützte

Die Leistung persönlicher Hilfe muss zwei Jahre nach b. Persönliche

Inkrafttreten dieses Gesetzes sichergestellt sein.

Hilfe

Das Armengut ist innert fünf Jahren in das allgemeine c. Armengut

Gemeindegut überzuführen.

Gemeinden, die bisher die Armenfürsorge gemeinsam be- d. Armen-

sorgt haben, regeln ihren Zusammenschluss, sofern sie ihn für die verbände

öffentliche Sozialhilfe beibehalten wollen, innert zweier Jahre durch

öffentlichrechtlichen Vertrag. Der Vertrag bedarf der Genehmigung

durch den Regierungsrat.

1 Staatsbeiträge an die Kosten wirtschaftlicher Hilfe werden e. Staatsbeiträge

nach neuem Recht erstmals für die Aufwendungen des Rechnungs-

jahres geleistet, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt.

2 An den Bau von Heimen und andern Einrichtungen gemäss § 46,

die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen worden

sind, sowie für ungedeckte Betriebskosten aus Rechnungsjahren, die

vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, werden keine Staatsbeiträge

geleistet.

3 Staatsbeiträge an freiwillige Armenpflegen werden letztmals für

die Aufwendungen des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorangegan-

genen Rechnungsjahres geleistet.

2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens10.

3 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz über die Armen-

fürsorge vom 23. Oktober 1927 aufgehoben.

Inkrafttreten

1. 1. 24-123

17

851.1

Sozialhilfegesetz (SHG)

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Juli 2010 (OS 66, 839)

Die Informationen nach §§ 47 a–47 d sowie die Auskünfte auf Er-

suchen nach § 48 können sich auch auf Sachverhalte beziehen, die sich

vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen ereignet haben.

1 OS 48, 197.

2 LS 831.5.

3 LS 855.2.

4 SR 101.

5 SR 210.

6 SR 311.0.

7 SR 312.0.

8 SR 0.142.112.681.

9 SR 0.632.31.

10 In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 264).

11 Text siehe OS 48, 204.

12 Vgl. auch Art. 6–9 des Zuständigkeitsgesetzes (SR 851.1).

13 Fassung gemäss Gesetz vom 4. Dezember 1994 (OS 53, 43). In Kraft seit

1. Februar 1995 (OS 53, 45).

14 Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August

1998 (OS 54, 624).

15 Eingefügt durch G vom 4. November 2002 (OS 58, 21). In Kraft seit 1. Januar

2003 (OS 58, 25).

16 Fassung gemäss G vom 4. November 2002 (OS 58, 21). In Kraft seit 1. Januar

2003 (OS 58, 25).

17 Eingefügt durch G vom 6. Februar 2006 (OS 62, 265). In Kraft seit 1. Januar

2008.

18 Fassung gemäss G vom 6. Februar 2006 (OS 62, 265). In Kraft seit 1. Januar

2008.

19 Eingefügt durch G vom 19. März 2007 (OS 62, 267; ABI 2006, 1102). In Kraft

seit 1. Januar 2008.

20 Fassung gemäss G vom 19. März 2007 (OS 62, 267; ABI 2006, 1102). In Kraft

seit 1. Januar 2008.

21 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partner-

schaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABI 2006, 1703). In

Kraft seit 1. Januar 2008.

22 Fassung gemäss Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Perso-

nen vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 584; ABI 2007, 864). In Kraft seit 1. Januar

2008.

23 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABI

2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.

18

Sozialhilfegesetz (SHG)

851.1

24 Eingefügt durch G vom 12. Juli 2010 (OS 66, 839; ABI 2009, 1834). In Kraft

seit 1. Januar 2012.

25 Fassung gemäss G vom 12. Juli 2010 (OS 66, 839; ABI 2009, 1834). In Kraft seit

1. Januar 2012.

26 Formale Anpassung der Marginalien gemäss G vom 12. Juli 2010 (OS 66, 839;

ABI 2009, 1834). In Kraft seit 1. Januar 2012.

27 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABI 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.

28 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABI 2013-

04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

29 Fassung gemäss G vom 3. April 2017 (OS 73, 8; ABI 2016-10-07). In Kraft seit

1. März 2018.

30 Aufgehoben durch G vom 3. April 2017 (OS 73, 8; ABI 2016-10-07). In Kraft

seit 1. März 2018.

31 Eingefügt durch G vom 23. April 2018 (OS 73, 597; ABI 2017-05-12). In Kraft

seit 1. Januar 2019.

32 Eingefügt durch G vom 21. Januar 2019 (OS 74, 506; ABI 2018-10-05). In Kraft

seit 1. Oktober 2019.

33 Eingefügt durch G vom 21. Januar 2019 (OS 75, 184; ABI 2018-10-05). In Kraft

seit 1. April 2020.

34 Eingefügt durch Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom

29. April 2019 (OS 75, 174; ABI 2016-10-07). In Kraft seit 1. April 2020.

35 Fassung gemäss G vom 13. Januar 2020 (OS 75, 337; ABI 2019-04-12). In Kraft

seit 1. Juli 2020.

36 Eingefügt durch G vom 15. Juni 2020 (OS 76, 228; ABI 2019-09-20). In Kraft

seit 1. Juli 2021.

37 Fassung gemäss G vom 15. Juni 2020 (OS 76, 228; ABI 2019-09-20). In Kraft

seit 1. Juli 2021.

38 Nummerierung gemäss G vom 15. Juni 2020 (OS 76, 228; ABI 2019-09-20). In

Kraft seit 1. Juli 2021.

39 Eingefügt durch G vom 30. Mai 2022 (OS 77, 551; ABI 2022-01-28). In Kraft

seit 1. Januar 2023.

40 Fassung gemäss G vom 30. Mai 2022 (OS 77, 551; ABI 2022-01-28). In Kraft

seit 1. Januar 2023.

41 Fassung gemäss Selbstbestimmungsgesetz vom 28. Febuar 2022 (OS 78, 81;

ABI 2021-04-09). In Kraft seit 1. Januar 2024.

1. 1. 24-123

19

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