841.1
WBFVOECOLOGOPEA
CH-ZH
Art. 9 : Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
Art. 9
Wer ein Wohnbaudarlehen erhält, stellt dieses durch Grund-
pfandverschreibung in einem nachgehenden Rang, in der Regel im
2. Rang, sicher.
d. Eigentums-
beschränkungen