Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
841.1 WBFVOECOLOGOPEA CH-ZH

Art. 9 : Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9

Wer ein Wohnbaudarlehen erhält, stellt dieses durch Grund-

pfandverschreibung in einem nachgehenden Rang, in der Regel im

2. Rang, sicher.

d. Eigentums-

beschränkungen

← Art. 8 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) Art. 10 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →