841.1
WBFVOECOLOGOPEA
CH-ZH
Art. 8 : Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
Art. 8
¹⁰ Die Gemeindeleistung kann erbracht werden
a. als Darlehen,
b. in anderer Form, wenn damit die gleiche Verbilligungswirkung
erzielt wird.
b. Gemeinde-
leistungen
c. Sicherstellung