Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
841.1 WBFVOECOLOGOPEA CH-ZH

Art. 8 : Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)

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Art. 8

¹⁰ Die Gemeindeleistung kann erbracht werden

a. als Darlehen,

b. in anderer Form, wenn damit die gleiche Verbilligungswirkung

erzielt wird.

b. Gemeinde-

leistungen

c. Sicherstellung

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