Art. 7 : Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
Art. 7
¹ Darlehen für Neubauvorhaben betragen höchstens 20% der
pauschalierten Investitionskosten. Ihre Laufzeit beträgt 20 Jahre ab
Bezugsbereitschaft.
² Die Darlehen sind wie folgt zurückzubezahlen
a. jährlich 5% vom 7. bis und mit 14. Jahr,
b. jährlich 10% vom 15. bis und mit 20. Jahr.
³ Darlehen für die Erneuerung von Wohnungen richten sich nach
den wertvermehrenden Erneuerungskosten und berücksichtigen zumut-
bare Mietzinserhöhungen. Sie betragen höchstens 15% der pauschalier-
ten Investitionskosten. Bestehende Subventionsleistungen sind vor-
gängig zurückzubezahlen. Bei Gesamterneuerungen gelten dieselben
Bestimmungen wie bei Darlehen für Neubauvorhaben.⁹
⁴ Darlehen für den Erwerb von Wohnungen betragen höchstens
15% der pauschalierten Investitionskosten.
⁵ Darlehen für die Erneuerung und den Erwerb von Wohnungen
sind nach zehn Jahren zurückzuzahlen.
⁶ Die Darlehen werden zinslos gewährt.