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841.1 WBFVOECOLOGOPEA CH-ZH

Art. 7 : Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)

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Art. 7

¹ Darlehen für Neubauvorhaben betragen höchstens 20% der

pauschalierten Investitionskosten. Ihre Laufzeit beträgt 20 Jahre ab

Bezugsbereitschaft.

² Die Darlehen sind wie folgt zurückzubezahlen

a. jährlich 5% vom 7. bis und mit 14. Jahr,

b. jährlich 10% vom 15. bis und mit 20. Jahr.

³ Darlehen für die Erneuerung von Wohnungen richten sich nach

den wertvermehrenden Erneuerungskosten und berücksichtigen zumut-

bare Mietzinserhöhungen. Sie betragen höchstens 15% der pauschalier-

ten Investitionskosten. Bestehende Subventionsleistungen sind vor-

gängig zurückzubezahlen. Bei Gesamterneuerungen gelten dieselben

Bestimmungen wie bei Darlehen für Neubauvorhaben.⁹

⁴ Darlehen für den Erwerb von Wohnungen betragen höchstens

15% der pauschalierten Investitionskosten.

⁵ Darlehen für die Erneuerung und den Erwerb von Wohnungen

sind nach zehn Jahren zurückzuzahlen.

⁶ Die Darlehen werden zinslos gewährt.

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