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841.1 WBFVOECOLOGOPEA CH-ZH

Art. 6b : Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)

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Art. 6b

8 1 Die pauschalierten Gesamtinvestitionskosten betragen c. Höchstwerte

Fr. 52 000 pro Punkt.

2 Die pauschalierten Erstellungskosten betragen Fr. 42 000 pro

Punkt.

3 Die pauschalierten wertvermehrenden Erneuerungskosten betra-

gen Fr. 29 000 pro Punkt.

4 Die Vollzugsbehörde kann in begründeten Fällen abweichende

Punktebewertungen vornehmen.

5 Die Höchstwerte beruhen auf dem Stand des Zürcher Indexes der

Wohnbaupreise vom 1. April 2008 (Indexbasis Oktober 1988 = 100

Punkte). Die Vollzugsbehörde passt die Beträge jährlich per 1. Juli

dem aktuellen Indexstand an und veröffentlicht die Werte im Amts-

blatt.

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