841.1
WBFVOECOLOGOPEA
CH-ZH
Art. 6b : Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
Art. 6b
8 1 Die pauschalierten Gesamtinvestitionskosten betragen c. Höchstwerte
Fr. 52 000 pro Punkt.
2 Die pauschalierten Erstellungskosten betragen Fr. 42 000 pro
Punkt.
3 Die pauschalierten wertvermehrenden Erneuerungskosten betra-
gen Fr. 29 000 pro Punkt.
4 Die Vollzugsbehörde kann in begründeten Fällen abweichende
Punktebewertungen vornehmen.
5 Die Höchstwerte beruhen auf dem Stand des Zürcher Indexes der
Wohnbaupreise vom 1. April 2008 (Indexbasis Oktober 1988 = 100
Punkte). Die Vollzugsbehörde passt die Beträge jährlich per 1. Juli
dem aktuellen Indexstand an und veröffentlicht die Werte im Amts-
blatt.