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841.1 WBFVOECOLOGOPEA CH-ZH

Art. 6a : Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)

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Art. 6a

8 1 Neubauvorhaben werden unterstützt, wenn

a. die tatsächlichen Erstellungskosten die pauschalierten Erstellungs-

kosten nicht übersteigen und

b. die gesamten tatsächlichen Investitionskosten die pauschalierten

Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten.

2 Erneuerungen werden unterstützt, wenn

a. die tatsächlichen wertvermehrenden Erneuerungskosten die pau-

schalierten wertvermehrenden Erneuerungskosten nicht überstei-

gen und

b. die gesamten tatsächlichen Investitionskosten 80% der pauscha-

lierten Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten.

3 Weist der Bau nach der Erneuerung die Qualität und Lebens-

dauer eines Neubaus auf (Gesamterneuerung), wird die Erneuerung

unterstützt, wenn

a. die gesamten tatsächlichen Investitionskosten die pauschalierten

Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten und

b. die tatsächlichen wertvermehrenden Erneuerungskosten zusam-

men mit dem Erstellungskostenanteil des Altwerts die pauschalier-

ten Erstellungskosten nicht überschreiten.

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