Art. 6a : Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
Art. 6a
8 1 Neubauvorhaben werden unterstützt, wenn
a. die tatsächlichen Erstellungskosten die pauschalierten Erstellungs-
kosten nicht übersteigen und
b. die gesamten tatsächlichen Investitionskosten die pauschalierten
Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten.
2 Erneuerungen werden unterstützt, wenn
a. die tatsächlichen wertvermehrenden Erneuerungskosten die pau-
schalierten wertvermehrenden Erneuerungskosten nicht überstei-
gen und
b. die gesamten tatsächlichen Investitionskosten 80% der pauscha-
lierten Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten.
3 Weist der Bau nach der Erneuerung die Qualität und Lebens-
dauer eines Neubaus auf (Gesamterneuerung), wird die Erneuerung
unterstützt, wenn
a. die gesamten tatsächlichen Investitionskosten die pauschalierten
Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten und
b. die tatsächlichen wertvermehrenden Erneuerungskosten zusam-
men mit dem Erstellungskostenanteil des Altwerts die pauschalier-
ten Erstellungskosten nicht überschreiten.