Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
841.1 WBFVOECOLOGOPEA CH-ZH

Art. 6 : Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6

9 1 Die gesamten Investitionskosten setzen sich zusammen

a. bei Neubauvorhaben aus den Grundstückskosten und den Erstel-

lungskosten,

b. bei Erneuerungen aus dem Altwert, bestehend aus Erstellungs-

kostenanteil und Landkostenanteil, sowie den wertvermehrenden

Erneuerungskosten.

2 Die nachfolgenden Berechnungen beruhen auf folgendem Punk-

tesystem

Punkte pro Wohnung

Zimmerzahl ohne Küche und ohne Bad/WC-Räume

112 2 212 3 312 4 412 5 512 6

5,5 6,0 6,5 7,5 8,0 9,0 9,5 10,5 11,5 12,5

3 Die Vollzugsbehörde kann in begründeten Fällen abweichende

Punktezuteilungen vornehmen.

* Bezugsquelle: www.sia.ch. Einsehbar beim kantonalen Amt für Wirtschaft¹¹, Fach-

stelle Wohnbauförderung.

2

Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)

841.1

← Art. 5 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) Art. 6a →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →