841.1
WBFVOECOLOGOPEA
CH-ZH
Art. 6 : Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
Art. 6
9 1 Die gesamten Investitionskosten setzen sich zusammen
a. bei Neubauvorhaben aus den Grundstückskosten und den Erstel-
lungskosten,
b. bei Erneuerungen aus dem Altwert, bestehend aus Erstellungs-
kostenanteil und Landkostenanteil, sowie den wertvermehrenden
Erneuerungskosten.
2 Die nachfolgenden Berechnungen beruhen auf folgendem Punk-
tesystem
Punkte pro Wohnung
Zimmerzahl ohne Küche und ohne Bad/WC-Räume
112 2 212 3 312 4 412 5 512 6
5,5 6,0 6,5 7,5 8,0 9,0 9,5 10,5 11,5 12,5
3 Die Vollzugsbehörde kann in begründeten Fällen abweichende
Punktezuteilungen vornehmen.
* Bezugsquelle: www.sia.ch. Einsehbar beim kantonalen Amt für Wirtschaft¹¹, Fach-
stelle Wohnbauförderung.
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Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
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