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841.1 WBFVOECOLOGOPEA CH-ZH

Art. 5 : Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)

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Art. 5

1 Neue Wohnbauten sowie der Erwerb von Wohnbauten wer-

den nur unterstützt, wenn sie den Grundsätzen des anpassbaren Woh-

nungsbaus entsprechen und die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bau-

ten*», Ausgabe 2009, erfüllen.9

2 Wohnungen werden nur unterstützt, wenn sie folgende Mindest-

grössen aufweisen

Minimale Gesamt-

nettowohnfläche in m²

(einschliesslich Flächen

wie Entrée, Korridor)

Zimmerzahl ohne Küche und ohne Bad/WC-Räume

112 2 212 3 312 4 412 5

512 6

45 55 60 70 80 90 95 100 110 120

3 Erneuerungen von Wohnbauten werden unterstützt, wenn der

Wohnkomfort der Wohnungen umfassend verbessert wird und min-

destens die Hälfte der gesamten Erneuerungskosten wertvermehrende

Investitionen sind. Ordentliche Unterhalts- und Reparaturarbeiten

gelten nicht als wertvermehrende Investitionen.

4 Die Vollzugsbehörde kann in begründeten Fällen von diesen

Grundsätzen abweichen.

Investitions-

kosten

a. Allgemeines

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