Art. 5 : Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
Art. 5
1 Neue Wohnbauten sowie der Erwerb von Wohnbauten wer-
den nur unterstützt, wenn sie den Grundsätzen des anpassbaren Woh-
nungsbaus entsprechen und die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bau-
ten*», Ausgabe 2009, erfüllen.9
2 Wohnungen werden nur unterstützt, wenn sie folgende Mindest-
grössen aufweisen
Minimale Gesamt-
nettowohnfläche in m²
(einschliesslich Flächen
wie Entrée, Korridor)
Zimmerzahl ohne Küche und ohne Bad/WC-Räume
112 2 212 3 312 4 412 5
512 6
45 55 60 70 80 90 95 100 110 120
3 Erneuerungen von Wohnbauten werden unterstützt, wenn der
Wohnkomfort der Wohnungen umfassend verbessert wird und min-
destens die Hälfte der gesamten Erneuerungskosten wertvermehrende
Investitionen sind. Ordentliche Unterhalts- und Reparaturarbeiten
gelten nicht als wertvermehrende Investitionen.
4 Die Vollzugsbehörde kann in begründeten Fällen von diesen
Grundsätzen abweichen.
Investitions-
kosten
a. Allgemeines